Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
05.12.2024
1. ANWENDUNGSBEREICH & PARTEIEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der Otovo GmbH („Otovo“) und dem einzelnen Kunden („Kunde“) über den Kauf und die Installation einer kompletten Solaranlage, und falls ausgewählt einer Batterie, einer E-Auto-Ladestation und/oder einer Wärmepumpe und/oder zugehörigen Energieprodukten, wie in den Spezifischen Bedingungen näher spezifiziert. Die Solaranlage, die Batterie, die E-Auto-Ladestation, die Wärmepumpe und andere zugehörige Energieprodukte werden im Folgenden gemeinsam als die „Produkte“ bezeichnet. Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen, welche sich spezifisch auf die Solaranlage, die Batterie, die E-Auto-Ladestation, die Wärmepumpe oder andere zugehörige Energieprodukte beziehen, sind für den Kunden nur relevant, wenn sie gemäß den Spezifischen Bedingungen anwendbar sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Otovo nicht an, es sei denn, Otovo hätte diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Die AGB und die Spezifischen Bedingungen werden gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet.
2. DATENSCHUTZ
Otovo behandelt personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und in Übereinstimmung mit allen Maßnahmen, die von Behörden angeordnet werden. Eine detaillierte Beschreibung des Umgangs von Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie unter https://www.otovo.de/legal/privacy/.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1
Otovo betreibt die Website www.otovo.de, auf der Kunden verschiedene Daten eingeben und maßgeschneiderte Leistungspakete für Produkte konfigurieren können.
3.2
Auf der Grundlage der vom Kunden über ein Webformular eingegebenen zusätzlichen Daten, die für die Konfiguration und Installation der Produkte relevant sind, unterbreitet Otovo dem Kunden online ein Vertragsangebot für den Kauf der Solaranlage. Mit der Online-Unterzeichnung und Rücksendung des Vertragsformulars an Otovo nimmt der Kunde den Kaufvertrag gegenüber Otovo verbindlich an.
3.3
Otovo ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen (siehe unten „Bonitätsprüfung“). Fällt die Bonitätsprüfung des Kunden negativ aus, kann Otovo vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Vorkassenzahlung verlangen. Otovo ist nicht berechtigt, dem Kunden detaillierte Auskunft zum Ergebnis der Bonitätsauskunft des externen Dienstleisters zu geben.
3.4
Etwaige gesetzliche Widerrufsrechte des Kunden richten sich nach dem nachstehenden Abschnitt „Widerrufsrechte“.
4. GEGENSTAND DES VERTRAGES
Für den Gegenstand des Vertrages sind der Vertrag, etwaige zugehörige Änderungen und Anhänge sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Otovo ist berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Installationspartner zu erbringen.
5. VOR DER INSTALLATION
5.1. Preise
5.1.1. Was den Preis bestimmt
5.1.1.1
Der von Otovo angebotene und von den Parteien vereinbarte Preis ist der endgültige Preis für die Produkte, vorausgesetzt, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten allgemeinen Preisannahmen gültig sind und dass alle Annahmen oder Informationen über das Grundstück oder die Gebäude des Kunden zutreffen.
5.1.1.2
Entspricht die Anlage nicht den allgemeinen Preisannahmen, erhöht oder senkt sich der Preis für die Produkte entsprechend den aktualisierten Kosten für die Produkte. Der Kunde wird von solchen Änderungen in Kenntnis gesetzt. Änderungen, die zu einer Senkung des Preises für den Kunden führen, unterliegen einem einseitigen Vorbehaltsrecht von Otovo. Änderungen, die zu einer Preiserhöhung führen, bedürfen einer gegenseitigen Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien.
5.1.1.3
Können sich die Parteien nicht auf eine Änderung des Vertrages einigen, können beide Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Für eine Kündigung des Kunden gilt die Ziffer 12.1.1.
5.1.2. Was im Preis inbegriffen ist
5.1.2.1
Die Preise und die geltenden Gebühren sind unter den Spezifischen Bedingungen festgelegt. Die Preise und Gebühren beinhalten immer die Installation der Produkte gemäß den Bedingungen in den allgemeinen Preisannahmen, einschließlich aller Materialien, Arbeiten, Elektriker, Inbetriebnahme, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist.
5.1.2.2
Die Preise beinhalten niemals Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit den örtlichen Anforderungen der Netzeigentümer, dem Wechsel des Stromzählers oder der Beantragung von Baugenehmigungen, falls dies von den örtlichen oder nationalen Behörden verlangt wird.
5.1.2.3
Ortsbesichtigungen vor dem Installationstermin durch den Installationspartner finden nach Ermessen von Otovo statt.
5.1.2.4
Aktionskampagnen und/oder Rabatte können nicht kombiniert oder rückwirkend nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung angewendet werden.
5.1.3. Allgemeine Preisannahmen
Die Preise basieren auf einer Installation, die unter regulären und normalen Bedingungen durchgeführt wird, einschließlich der folgenden Annahmen:
a.) Das Gebäude, auf dem die Produkte installiert werden sollen, muss bei Unterzeichnung des Vertrages bereitgestellt und für die Installation verfügbar sein. Beachten Sie, dass das tatsächliche Installationsdatum aus den unten beschriebenen Gründen später liegen kann.
b.) Eine Verkabelung innen wird im Kabelkanal verlegt. Eine versteckte Installation und/oder Verkabelung, innen oder außen, ist nicht im Preis enthalten.
c.) Vorhandene Kabelrohre werden nur verwendet, wenn sie für die für das Projekt verwendeten Geräte geeignet sind.
d.) Das öffentliche Netz und das bestehende Hausnetz entsprechen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und sind von ausreichender Kapazität und Qualität, um den Anschluss der Produkte ohne zusätzliche Verbesserungen oder Anpassungen zu ermöglichen.
e.) Der Schaltschrank im Anwesen des Kunden entspricht den geltenden Vorschriften und verfügt über ausreichend Platz. Zusätzliche Elektrische Arbeiten wie ein neuer Zählerschrank, Installation einer Erdung o. ä. sind nicht im Preis enthalten.
f.) Die Hauptsicherung, die elektrischen Schaltkreise und der Unterstromkreis sind ausreichend dimensioniert.
g.) Die Installation erfolgt in demselben Gebäude wie der Hauptschaltschrank. In Fällen, in denen die Installation in einem anderen Gebäude erfolgt, können zusätzliche Kosten aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verkabelung und/oder Unterverdrahtung entstehen.
h.) Der Preis der Produkte basiert auf den Einkaufspreisen für Materialien und Leistungen. Ergeben sich für die Herstellung der Installation der Produkte Änderungen in den Einkaufspreisen der Materialien und Leistungen, kann dies stets im Einklang mit dem Vertrag führen.
i.) Der Kunde erklärt sich bereit, notwendige Informationen für die Durchführung der Installation (zum Beispiel eine Prüfung der Statik des Daches) bei einer fachkundigen Stelle auf eigene Kosten einzuholen und deren Ergebnis unverzüglich Otovo mitzuteilen, sollten diese nicht unmittelbar für den Kunden ermittelbar sein.
Spezifische Preisannahmen für die Solaranlage:
i.) Die Verkabelung vom Dach zum Wechselrichter und/oder Schaltschrank sollte auf die praktischste und kostengünstigste Weise erfolgen, wobei die Gesamtlänge der Kabel maximal 50 Meter betragen darf.
j.) Der Wechselrichter wird im selben Gebäude wie die Solaranlage, im selben oder einem angrenzenden Raum wie der Schaltschrank oder die elektrische Anlage mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern installiert und an das Stromnetz angeschlossen.
k.) Die Dacheindeckung ist in einem geeigneten und undurchlässigen Zustand und verfügt über eine solide Dachunterkonstruktion, die für die Montage und Befestigung der Solarmodule geeignet ist. Sollte sich das Dach oder das Grundstück in einem Zustand befinden, dass die Installation der Solaranlage ohne größere Reparaturen oder bauliche Maßnahmen nicht sicher durchgeführt werden kann, hat Otovo das Recht, das Projekt ohne jegliche Haftung abzubrechen und dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
l.) Die Bedachung besteht nicht aus Gras. Gründächer können separat angeboten und bepreist werden, sofern verfügbar.
m.) Otovo behält sich das Recht vor, Projekte auf Dächern, auf denen asbesthaltige Materialien vorhanden sind, ohne Kosten für Otovo zu stornieren und abzubrechen.
Spezifische Preisannahmen für die Batterie:
o.) Die Batterie wird im selben oder einem angrenzenden Raum wie der Hauptschaltschrank mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern installiert und an das Stromnetz angeschlossen.
p.) Wenn die Batterie an eine bestehende oder neu installierte Solaranlage anzuschließen ist, wird diese im selben Raum wie der Wechselrichter der Solaranlage installiert, ohne dass dies für die Funktionsfähigkeit weitere Geräte oder Anpassungen der Solaranlage erfordert.
q.) Der Raum für die Installation der Batterie ist geeignet und entspricht allen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Belüftung, Brandschutz und ähnlichem.
r.) Die Wände oder Oberflächen, wo die Batterie installiert wird, sind hinreichend dimensioniert, um das Gewicht der Batterie zu tragen. Falls bauliche Verstärkungen für die sichere Installation der Batterie notwendig werden, kann dies zu zusätzlichen Kosten für den Kunden führen.
5.1.3.1 Spezifische Preisannahmen für die E-Auto-Ladestation:
a.) Die E-Auto-Ladestation wird im selben Gebäude wie der Hauptstromkasten installiert. Wird sie in einem separaten Gebäude installiert, muss ein elektrischer Unterverteiler, der den regulatorischen Anforderungen und den technischen Spezifikationen der E-Auto-Ladestation entspricht, vorhanden sein.
b.) Der Stromkasten verfügt über freien Platz für eine neue Sicherung und andere zusätzliche notwendige Komponenten.
c.) Die Verkabelung von der E-Auto-Ladestation zum Stromkasten sollte dem praktischsten und kosteneffizientesten Weg folgen, mit einer maximalen Gesamtkabellänge von 30 Metern.
d.) Abhängig von Marke und Modell kann ein Kommunikationsgateway neben der E-Auto-Ladestation installiert werden. Das Gateway stellt sicher, dass die E-Auto-Ladestation über eine App verwaltet werden kann und erfordert eine kabelgebundene Internetverbindung, die im selben oder im angrenzenden Raum wie die E-Auto-Ladestation verfügbar ist, mit einer maximalen Entfernung von 5 Metern von der E-Auto-Ladestation.
e.) Der Installationsort der E-Auto-Ladestation ist geeignet und erfüllt alle regulatorischen Anforderungen an Belüftung, Brandschutz oder Ähnliches, falls zutreffend. Die E-Auto-Ladestation ist vor direkter Sonneneinstrahlung, Schnee und Wassereintritt geschützt.
5.1.3.2 Spezifische Preisannahmen für die Wärmepumpe:
a) Die Inneneinheit(en) des Wärmepumpensystems wird/werden auf der gegenüberliegenden Seite der Wand positioniert, an der die Außeneinheit installiert ist. Kabeldurchführungen und Rohre sollten dem praktischsten und kosteneffizientesten Weg folgen, mit einer maximalen Länge von 10 Metern. Andere Platzierungen können angeboten und separat berechnet werden, falls verfügbar.
b) Der Stromkasten verfügt über freien Platz für eine neue Sicherung und andere zusätzliche notwendige Komponenten.
c) Das Hauptstromkabel des Hauses ist ausreichend dimensioniert für die Wärmepumpe.
d) Wenn die Wärmepumpe an ein zentrales Warmwasserverteilungssystem angeschlossen ist, sollte das zentrale Warmwasserverteilungssystem in einem geeigneten Zustand sein und alle relevanten, regulatorischen Anforderungen erfüllen. Zusätzliche Modifikationen für dessen Funktion können angeboten und separat berechnet werden, falls verfügbar.
e) Wenn die Wärmepumpe das bestehende Gasboilersystem ersetzt, sollte das bestehende Gasboilersystem in einem geeigneten Zustand sein und alle relevanten, regulatorischen Anforderungen erfüllen. Zusätzliche Modifikationen für dessen Funktion können angeboten und separat berechnet werden, falls verfügbar.
f) Der Technikraum, in dem die Inneneinheit der Wärmepumpe installiert wird, erfüllt alle relevanten regulatorischen Anforderungen.
g) Ein spezieller Stromtarif für die Wärmepumpe sowie die Demontierung des alten Heizungssystems sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders im Angebot angegeben.
h) Die regelmäßige Wartung der Wärmepumpe ist nicht im Preis enthalten.
5.2. Subventionen
Otovo ist nicht verantwortlich für die Beantragung oder Genehmigung nationaler oder lokaler Subventionen oder Förderprogramme im Namen des Kunden. Preise können brutto und netto unter Abzug von solchen Zuschüssen angegeben werden, wobei der Kunde bei Lieferung (wie nachfolgend definiert) der Produkte stets für den Bruttopreis haftet.
5.3. Vom Kunden bereitgestellte Informationen
5.3.1
Der Preis für die Produkte basiert auf den Informationen, die Otovo vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Mit der Unterzeichnung des Angebots von Otovo bestätigt der Kunde, dass die bereitgestellten Informationen korrekt sind, insbesondere in Bezug auf den physischen Zustand des Dachs, das Dachmaterial, das Stromnetz und den Schaltschrank. Sollten die bereitgestellten Informationen unrichtig oder irreführend sein, hat Otovo das Recht, die Preise und Gebühren entsprechend anzupassen (siehe oben) oder - im Falle erheblicher Unrichtigkeiten oder Irreführungen - das Projekt unverzüglich abzubrechen und ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden zu beenden.
5.3.2
Der Kunde wird Otovo und ihren Partnern alle für die Installation der Produkte relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Zu den fehlerhaften Informationen gehören unter anderem falsche oder irreführende Angaben über den technischen Zustand des Anwesens des Kunden.
5.3.3
Macht der Kunde falsche Angaben, wird die Installation der Produkte nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu berechnet und abgeschlossen. Können sich die Parteien nicht auf den neuen Preis einigen und hat der Kunde schuldhaft erheblich falsche Angaben gemacht, kann Otovo den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Schadensersatz verlangen.
5.4. Erlaubnisse und Genehmigungen
5.4.1
In manchen Bundesländern ist es erforderlich, zur Installation einer PV - Anlage, Genehmigungen oder Zulassungen einzuholen. Sollte dies notwendig sein, ist in der Regel der Installationspartner verantwortlich, die Unterlagen für die Inbetriebnahme an die zuständige Behörde bzw. den zuständigen Netzbetreiber zu übermitteln. Der Kunde ist dafür verantwortlich, insoweit notwendige Informationen bereitzustellen und mit dem Installationspartner zusammen zu arbeiten. Für die Erteilung von Genehmigungen wie z. B. Baugenehmigungen der Stadt oder Gemeinde, Stromversorgungs- und Anschlussverträge mit dem örtlichen Netzbetreiber sowie Verkaufs- und Abnahmeverträge über überschüssigen Strom mit dem Stromversorger des Kunden ist der Kunde verantwortlich.
5.4.2
Otovo ist nicht verpflichtet, solche Genehmigungsverfahren im Namen des Kunden zu unterstützen oder durchzuführen. Otovo behält sich das Recht vor, dem Kunden nach eigenem Ermessen Informationen zur Verfügung zu stellen, um ihn bei einem Genehmigungsverfahren zu unterstützen.
5.5. Auswahl des Installationspartners
5.5.1
Otovo setzt für die Planung, Installation und Lieferung der Produkte Installationspartner ein. Der Kunde stimmt dem Einsatz von Installationspartnern durch Otovo zur Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag zu.
5.5.2
Otovo wählt die Installationspartner, wobei Kosten, Lieferzeiten und andere Faktoren nach dem Ermessen von Otovo berücksichtigt werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Auswahl von Installationspartnern für die Planung, Installation und Lieferung der Produkte im alleinigen Ermessen von Otovo erfolgt.
5.6. Projektentwicklung
5.6.1
Die Installationspartner von Otovo führen die finale Planung der Installation der Produkte durch, einschließlich der endgültigen Auswahl der Geräte und Komponenten sowie der elektrischen und mechanischen Auslegung. Die Projektplanung basiert auf Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, wie z. B. die Adresse des Grundstücks, hochgeladene Bilder und Informationen über das Dachmaterial und die elektrische Anlage.
5.6.2
Der Installationspartner von Otovo prüft die Eignung der von Otovo und dem Kunden vorgeschlagenen Platzierung der Produkte und kann Änderungen an den gewünschten Platzierungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Installation gemäß den Sicherheitsanforderungen oder den Anforderungen oder Einschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen.
5.6.3
Der Installationspartner kann Anpassungen an der geplanten Installation der Produkte vorschlagen, um die gewünschte Leistung zu erzielen.
5.6.4
In Bezug auf die Solaranlage können solche Änderungen die Platzierung oder die Anzahl der Module sowie das Hinzufügen oder Entfernen von Optimierern zu einem oder mehreren Solarmodulen umfassen. Otovo oder der Installationspartner werden vor der Installation die Verwendbarkeit und/oder die Platzierung des Wechselrichters wie im Vertrag angegeben bestimmen. Otovo oder der Installationspartner können eine Änderung der Wechselrichterspezifikation vorschlagen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.
5.6.5
In Bezug auf die Batterie werden Otovo oder der Installationspartner vor der Installation die Verwendbarkeit und/oder Platzierung der Batterie wie im Vertrag angegeben bestimmen. Otovo oder der Installationspartner können eine Änderung der Batteriespezifikation vorschlagen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.
5.6.6
In Bezug auf die E-Auto-Ladestation werden Otovo oder der Installationspartner die Benutzbarkeit und/oder Platzierung der E-Auto-Ladestation vor der Installation unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche des Kunden bestimmen. Otovo oder der Installationspartner können eine Änderung der Spezifikation der E-Auto-Ladestation vorschlagen, falls dies als notwendig erachtet wird.
5.6.7
In Bezug auf die Wärmepumpe können solche Änderungen die Veränderung der Platzierung der Außen- und Inneneinheit(en) umfassen. Otovo oder der Installationspartner werden die Benutzbarkeit und/oder Platzierung der Wärmepumpe vor der Installation unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche des Kunden bestimmen. Otovo oder der Installationspartner können eine Änderung der Spezifikation der Wärmepumpe vorschlagen, falls dies als notwendig erachtet wird.
5.6.8
Änderungen des für die Installation geplanten Materials können erfolgen, wenn dies aus Gründen der Lieferkette, mangelnder Verfügbarkeit oder mangelnder Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Ausrüstung erforderlich ist.
5.6.9
Otovo wird den Kunden benachrichtigen, wenn die für die Installation vorgesehenen Produkte geändert werden müssen. Soweit der Typ des Produktes in den Spezifischen Bedingungen bestimmt ist, bedarf jede solche Änderung der Zustimmung des Kunden, es sei denn, die Änderungen führen dazu, dass der Kunde Produkte mit gleichwertigen oder besseren Eigenschaften erhält. Eine fehlende Zustimmung des Kunden nach einer vorherigen angemessenen Nachfristsetzung berechtigt Otovo, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, die Änderung ist auf ein Verschulden von Otovo und/oder ihren Installationspartnern zurückzuführen.
5.6.10
Der Kunde soll zumutbaren Änderungen zustimmen. Führen diese Änderungen zu einer wesentlichen Änderung der Leistung oder der Qualität der Produkte, so werden die Parteien den Preis entsprechend anpassen und den Vertrag ändern. Die Parteien sind sich einig, dass eine Preiserhöhung aufgrund von Änderungen von maximal 5 % als angemessene Änderung gilt.
5.6.11
Der Installationspartner plant die Anordnung und Installation der Produkte innerhalb bestimmter Sicherheitsgrenzen. In Bezug auf die Solaranlage stellen diese Begrenzungen unter anderem sicher, dass die Anforderungen an die Wind- und Schneelast erfüllt werden, dass Schneebarrieren angebracht werden können, wo dies erforderlich ist, und dass Wasser effizient abgeleitet werden kann.
5.6.12
Für die Anbringung von Schneefanggittern, wenn gewünscht, ist der Kunde verantwortlich. Auf Anfrage, die mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Installation erfolgen muss, können Schneefanggitter gegen einen Aufpreis und nach Verfügbarkeit montiert werden. Schneefanggitter sind nicht im Angebotspreis enthalten.
5.6.13
Kunden, die ein Systemlayout außerhalb der von den Installationspartnern festgelegten Sicherheitsparameter wünschen, müssen dies schriftlich bestätigen, und sich bewusst sein, dass dies zum Verlust von Gewährleistungen führen kann.
5.7. Zeitraum und Dauer der Installation
5.7.1
Otovo wird dem Kunden bei Vertragsunterzeichnung einen voraussichtlichen Zeitrahmen und eine voraussichtliche Dauer der Installation mitteilen.
5.7.2
Der tatsächliche Installationstermin für die Produkte wird vom Installationspartner in der Projektplanungsphase festgelegt und dem Kunden danach mitgeteilt. Das Installationsdatum kann sich unter anderem aufgrund von behördlichen Genehmigungen und Lieferkettenbeschränkungen ändern.
5.7.3
Die Installation der Solaranlage, Solarpaneele und Wechselrichter erfordert normalerweise 2-5 Arbeitstage, je nach Größe des Projekts. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der gesamte Prozess, einschließlich der behördlichen Genehmigungen und/oder der Genehmigungen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der Arbeiten des Elektrikers, dauert jedoch in der Regel 4-8 Wochen. Die Dauer der Installation hängt von der Jahreszeit, den Wetterbedingungen, der Anlagengröße und anderen örtlichen Gegebenheiten ab. Otovo haftet nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit, es sei denn, die Verzögerung ist auf ein Verschulden von Otovo und/oder deren Installationspartnern oder Unterauftragnehmern zurückzuführen
5.7.4
Die Installation einer Batterie, E-Auto-Ladestation oder Wärmepumpe erfordert normalerweise 1-2 Arbeitstage. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Otovo haftet nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit, es sei denn, die Verzögerung ist auf ein Verschulden von Otovo und/oder deren Installationspartnern oder Unterauftragnehmern zurückzuführen.
5.7.5
Die Installation der Produkte kann in mehreren Schritten erfolgen.
5.8. Upgrades und Zusatzaufträge
5.8.1
Vom Kunden gewünschte Upgrades oder Zusatzaufträge sind rechtzeitig vor Beginn der Installation mitzuteilen. Otovo behält sich das Recht vor, solche Upgrades oder Zusatzaufträge abzulehnen, wenn die Installation bereits geplant ist oder, wenn Beschränkungen in der Lieferkette von Otovo solche Upgrades oder zusätzliche Aufträge nicht zulassen.
5.8.2
Alle vom Kunden gewünschten Upgrades oder Zusatzaufträge, welche Otovo nicht ohne weiteres berücksichtigen kann, können zu zusätzlichen Gebühren führen. Der Kunde kann solche zusätzlichen Gebühren genehmigen oder das Upgrade oder den Zusatzauftrag stornieren. Eine solche Stornierung hat keinen Einfluss auf die Pflichten des Kunden in Bezug auf den ursprünglich geplanten Kauf.
6. WÄHREND DER INSTALLATION
6.1. Zugang zum Eigentum des Kunden
6.1.1
Der Kunde stellt sicher, dass Otovo und seine Partner (z. B. Installationspartner, Elektriker) zum Zwecke der Installation der Produkte ungehinderten Zugang zum Grundstück des Kunden haben.
6.1.2
Otovo und seine Installationspartner müssen zum Zwecke der Installation der Produkte ungehinderten Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen haben.
6.1.3
Der Kunde räumt alle entfernbaren Hindernisse und sorgt für die Schneeräumung und ähnliche Maßnahmen, welche für den Zugang zu dessen Grundstück und die Durchführung der Installation erforderlich sind.
a) In Bezug auf die Installation der Solaranlage dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zum Dach des Kunden einschränken oder erschweren (wie z. B. Pergolen, Wintergärten oder Ähnliches). Das Gleiche gilt für die Räume, in denen der Wechselrichter oder die Batterie (falls zutreffend) installiert werden sollen.
b) In Bezug auf die Installation der Batterie dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zu dem Raum, wo die Batterie installiert werden soll, einschränken oder erschweren.
6.1.4
Kostenerhöhungen, die sich aus Beschränkungen des Zugangs zum Eigentum des Kunden, zu Strom oder Wasser ergeben, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.
6.2. Keine Störungen
6.2.1
Der Kunde stellt sicher, dass keine Besucher, Familienmitglieder oder Haustiere das Montagepersonal stören oder Zugang zu den Bereichen des Standorts haben, in denen die Montage stattfindet.
6.2.2
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Otovo oder seinen Installationspartnern dürfen keine Teile der Arbeiten oder der Installation durch den Kunden oder von ihm gesondert und auf eigene Initiative beauftragte Unternehmen durchgeführt werden.
6.2.3
Otovo gewährt dem Kunden keine Entschädigungen oder Rabatte für Arbeiten im Zusammenhang mit den Produkten, die der Kunde auf eigene Initiative durchführt oder in Auftrag gibt. Solche Arbeiten führen zum Verlust aller Gewährleistungen im Zusammenhang mit den Produkten.
6.2.4
Der Kunde darf automatisch durchgeführte vorbeugende Wartungen an den Produkten nicht beeinträchtigen oder deaktivieren.
6.3. Anpassungen und Konfiguration
Otovo ist bestrebt, jeden Änderungsbedarf vor der Installation der Solarenergieanlage zu ermitteln, doch kann sich während der Installationsarbeiten aufgrund von Vor-Ort-Änderungen mitunter die Notwendigkeit von Änderungen in Bezug auf Materialien und Geräte ergeben. Die Bestimmungen von Ziffer 5.6. (Projektentwicklung) gelten auch für solche Änderungen während der Installation.
7. NACH DER INSTALLATION
7.1. Lieferung und Inbetriebnahme
7.1.1
„Lieferung“ bedeutet, dass alle Bestandteile der Produkte (wie in den Spezifischen Bedingungen angegeben) ordnungsgemäß und funktionsfähig installiert und geprüft sind.
7.1.2
Die Lieferung der Solaranlage und die Lieferung der Batterie, E-Auto-Ladestation, Wärmepumpe oder zugehöriger Energieprodukte werden häufig nicht zur selben Zeit erfolgen können.
7.1.3
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Stromnetz am Standort bei der Lieferung mit Strom versorgt ist.
7.1.4
Der Kunde ist verpflichtet, Otovo so schnell wie möglich und ohne unnötige Verzögerungen zu informieren, falls er die Installation des Produkts / der Produkte nicht in der gelieferten Form abnimmt.
7.1.5
„Inbetriebnahme“ bedeutet
a) in Bezug auf die Solaranlage, der Beginn der Stromerzeugung unter normalen Umständen und falls notwendig nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden, z. B. den örtlichen Netzbetreiber.
b) in Bezug auf die Batterie, der Beginn des Ladens und Entladens der Batterie unter normalen Umständen und nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden, z. B. den örtlichen Netzbetreiber.
c) in Bezug auf die E-Auto-Ladestation, der Beginn des Ladens unter normalen Umständen, nach Genehmigung durch lokale Behörden wie den lokalen Netzbetreiber, falls erforderlich.
d) in Bezug auf die Wärmepumpe, der Beginn unter normalen Umständen, nach Genehmigung durch lokale Behörden wie den lokalen Netzbetreiber, falls erforderlich, und nach dem Start durch den Techniker des Herstellers, falls erforderlich.
7.1.6
Die Inbetriebnahme der Solaranlage und die Inbetriebnahme der Batterie, E-Auto-Ladestation, Wärmepumpe oder zugehöriger Energieprodukte, falls anwendbar, werden häufig nicht zur selben Zeit erfolgen können.
7.1.7
In manchen Fällen ist die Inbetriebnahme der Produkte nicht gleichzeitig mit deren Lieferung möglich, da es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen der zuständigen Behörden oder bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen oder zu Verzögerungen seitens der Netzbetreiber kommt. Otovo ist für derartige Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Produkte nicht verantwortlich.
7.1.8
Einige Netzbetreiber verlangen, dass der Stromzähler des Kunden vor der Inbetriebnahme der Produkte ausgetauscht wird. Der Netzbetreiber ist allein für diesen Vorgang verantwortlich und Otovo übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Stromerzeugung mit der Solaranlage und/oder der Nutzung der Batterie, die durch den Wechsel des Stromzählers durch den Netzbetreiber verursacht werden.
7.1.9
Eine Anlage, die nicht als Inselbetrieb funktioniert, darf nicht genutzt werden, bevor der Netzbetreiber deren Anmeldung genehmigt hat. Ein nicht genehmigter Betrieb der Anlage kann zu Sanktionen von Seiten des Netzbetreibers führen. Otovo übernimmt in diesem Fall keinerlei Haftung und Verantwortung für Vergütungssperren.
7.1.10
Je nach Netzbetreiberanforderungen ist es möglich, dass die Leistung der E-Auto-Ladestation gedrosselt werden muss.
7.1.11
Otovo oder der Installationspartner von Otovo werden bei der Inbetriebnahme der Produkte nach der Lieferung und Installation behilflich sein.
7.1.12
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übergabe oder ggf. mit der Abnahme der Produkte auf den Kunden über. Der Gefahrübergang findet auch dann statt, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
7.2. Dokumentation und Fertigstellung
7.2.1
Otovo stellt dem Kunden eine Dokumentation über die Solaranlage zur Verfügung. Die Dokumentation wird in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und umfasst Produktdatenblätter und Bedienungsanleitungen.
7.2.2
Die Konformitätsdokumentation wird von den Installationspartnern von Otovo geliefert. Otovo leitet die Konformitätsdokumentation schnellstmöglich an den Kunden weiter. Beachten Sie, dass es in der Verantwortung der Installationspartner liegt, die Lieferung der Konformitätsdokumentation sicherzustellen.
7.2.3
"Fertigstellung" der Installation der Produkte bedeutet, dass die Inbetriebnahme stattgefunden hat und die gesamte Dokumentation vorhanden ist. Der Kunde akzeptiert die Produkte als fertiggestellt, wenn die Inbetriebnahme und Dokumentation erfolgt ist.
7.2.4
Die Fertigstellung der Solaranlage und die Fertigstellung der Batterie, der E-Auto-Ladestation, Wärmepumpe oder zugehöriger Energieprodukte, falls zutreffend, werden oft nicht gleichzeitig erfolgen können.
7.3. Rechnungsstellung und Bezahlung
7.3.1
Otovo wird dem Kunden eine Rechnung über die Lieferung der relevanten Produkte (wie in Abschnitt 7.1 spezifiziert) zukommen lassen.
7.3.2
Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt durch den Kunden fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen gemäß geltendem Recht für überfällige Zahlungen zu zahlen.
7.3.3
Die Fertigstellung des Solarsystems kann aus den oben genannten Gründen im Punkt „Lieferung und Inbetriebnahme“ nach der Rechnungsstellung durch Otovo erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Rechnung innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist in voller Höhe zu begleichen. Beachten Sie, dass das Fälligkeitsdatum der Zahlung vor der Inbetriebnahme und Fertigstellung des Solarsystems liegen kann.
7.3.4
Otovo kann verlangen, dass die Solaranlage vor Beginn der Installation ganz oder teilweise bezahlt wird, sollte das Ergebnis der Bonitätsprüfung negativ ausfallen. Kunden mit einer Solarfinanzierung sind verpflichtet, Otovo im Falle der Ablehnung einer solchen Finanzierung unverzüglich zu informieren.
7.3.5
Eigentumsvorbehalt: Die von Otovo an den Kunden gelieferten Systeme, Komponenten oder sonstigen Bestandteile der Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vom Kunden an Otovo für den Verkauf, die Lieferung und die Installation dieser Produkte geschuldeten Vergütung im Eigentum von Otovo bzw. ihrer Installationspartner.
7.3.6
Bei erheblich vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Otovo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften und einer vorherigen angemessenen Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung in Text- oder Schriftform vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen.
7.4. Daten und Qualitätsmanagement
7.4.1
Die Verbindung des Solarsystems mit dem Internet setzt voraus, dass der Kunde an dem Ort, an dem der Wechselrichter installiert ist, über einen WiFi-Empfang verfügt und dass dem Installationspartner Zugang zum WiFi-Netzwerk gewährt wird.
7.4.2
In Fällen, in denen keine ausreichende WiFi-Abdeckung und Signalqualität am Installationsort verfügbar ist, ist der Kunde für die Sicherstellung und Durchführung der Internetverbindung der Produkte verantwortlich. Beachten Sie, dass nicht alle Wechselrichter oder Batterien in der Lage sind, eine Verbindung zum Internet auf andere Weise als über WiFi herzustellen.
7.4.3
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Internetverbindung funktioniert und dass der/die Wechselrichter und/oder die Batterie mit dem richtigen Passwort konfiguriert wurden. Otovo oder die Installationspartner von Otovo sind nicht für die Fehlersuche im Zusammenhang mit der Internetverbindung verantwortlich.
7.4.4
Der Anschluss der E-Auto-Ladestation an das Internet erfordert, dass der Kunde eine kabelgebundene Internetverbindung im selben oder im angrenzenden Raum zur E-Auto-Ladestation bereitstellt, mit einer maximalen Entfernung von 5 Metern von der E-Auto-Ladestation.
a) Otovo unterstützt den Kunden bei der Registrierung der Produkte auf dem entsprechenden Internetportal des Herstellers. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten auf dem Herstellerportal unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen dem Hersteller und dem Kunden.
b) Otovo ist berechtigt, Produktions- und/oder Ladedaten der Produkte u. a. zum Zwecke der Qualitätskontrolle nach eigenem Ermessen im Rahmen des Vertrages und der Datenschutzerkzu erheben, zu speichern und zu nutzen. Eine genauere Beschreibung des Umgangs von Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie hier in unserer Datenschutzerklärung.
7.4.5
Der Kunde kann die Otovo-App oder Otovo My Page, sofern verfügbar, nutzen, um die Produktionsdaten der Solarenergieanlage einzusehen. Die Verfügbarkeit der Daten in der Otovo App oder Otovo My Page setzt voraus, dass alle Internetverbindungen wie vorgesehen funktionieren und dass die Solarenergieanlage gemäß den vorgegebenen Spezifikationen auf dem Portal des Wechselrichterherstellers konfiguriert worden ist. Otovo übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Datenintegration in das Wechselrichter Portal jederzeit funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Datenintegration, die Otovo App und Otovo My Page jederzeit geändert oder eingestellt werden können.
7.4.6
Der Kunde räumt Otovo das Recht ein, die Produkte unter Angabe der Adresse der Anlage im Internetportal des jeweiligen Herstellers zu registrieren und die im Internetportal verfügbaren zugehörigen Daten des Kunden abzurufen, herunterzuladen und zu speichern. Der Kunde räumt dem jeweiligen Hersteller auch das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit Otovo zu teilen.
7.4.7
Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Überwachungsportal einer bereits vorhandenen Solaranlage verfügbar, zugänglich und mit der Batterie und/oder der E-Auto-Ladestation kompatibel ist.
7.4.8
Eine Solaranlage, die mit Optimierern verkauft wird, garantiert keine Leistungsüberwachung auf Modulebene.
7.5. Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft des Kunden
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dessen Versicherungsgesellschaft über die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück des Kunden zu informieren.
7.6. Systembedingungen
7.6.1
Die Solaranlage ist zwischen der DC-Nennleistung der Solarmodule und der AC-Leistung des Wechselrichters ausgeglichen.
7.6.2
Die in den Spezifischen Bedingungen angegebene Größe und Leistung der Solaranlage bezieht sich auf die DC-Nennleistung der Solarmodule.
7.6.3
Der Installationspartner wird im Rahmen der Projektierung der Solaranlage den optimalen Wechselrichter für das Projekt ermitteln. Da die meisten Wechselrichter bei hoher Auslastung effizienter sind, wird der Wechselrichter in vielen Fällen etwas niedriger dimensioniert als die gesamte DC-Nennleistung aller Solarmodule zusammen. Dies geschieht, um den jährlichen Energieertrag des Systems zu optimieren, und kann dazu führen, dass an besonders sonnigen Tagen Leistungsspitzen aus der Solaranlage abgeschnitten werden.
7.6.4
Die angegebene Größe und Leistung der Batterie bezieht sich auf die in den Spezifischen Bedingungen definierte maximal nutzbare Energie der Batterie.
7.6.5
Die Leistungsangabe (kW) der E-Auto-Ladestation, die in den Spezifischen Bedingungen angegeben ist, bezieht sich auf die maximale mögliche Ladeleistung. Diese kann aufgrund von Einschränkungen im elektrischen System des Kunden begrenzt sein. Zudem bezieht sie sich nicht auf die tatsächliche Leistungsabgabe der E-Auto-Ladestation zu einem bestimmten Zeitpunkt.
7.6.6
Die Leistungsangabe (kW) der Wärmepumpe, die in den Spezifischen Bedingungen angegeben ist, bezieht sich auf die nominale Ausgangsleistung, wie vom Hersteller angegeben. Sie bezieht sich nicht auf die tatsächliche Leistungsabgabe der Wärmepumpe, die von mehreren Faktoren beeinflusst wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Außentemperatur, die Innentemperatur und den Feuchtigkeitsgrad. Sie kann auch aufgrund von Einschränkungen im elektrischen System des Kunden begrenzt sein
7.6.7
Geräusche der Produkte können durch Kühlgebläse und/oder Schaltkomponenten in Solarwechselrichtern verursacht werden oder in elektrischen und elektronischen Schaltkreisen entstehen.
7.7. Verkauf von Überschussstrom
Der Kunde ist Eigentümer des von der Solaranlage erzeugten und/oder in der Batterie gespeicherten Stroms. Otovo ist nicht für den Verkauf von Überschussstrom verantwortlich.
7.8. Marketing und soziale Medien
Der Kunde räumt Otovo das Recht ein, sofern nicht ausdrücklich vom Kunden schriftlich oder in Textform anders angegeben, Bilder des Kundengrundstücks, des Solarsystems und des Installationsprozesses für Marketingzwecke, einschließlich der Berichterstattung in sozialen Medien, frei zu verwenden.
8. GEWÄHRLEISTUNGEN
8.1. Gewährleistung für Installationsarbeiten
Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich Otovo, die gesetzliche Gewährleistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt, einzuhalten.
8.1.1
a) Otovo gewährt eine 10-jährige Garantie auf die von Otovo oder Otovos Installationspartnern bei der Installation der Solaranlage und Batterie ausgeführten Arbeiten.
b) Im Zusammenhang auf E-Auto-Ladestationen gewährt Otovo eine 2-Jährige Installationsgarantie.
c) Im Zusammenhang mit Wärmepumpen und anderen zugehörigen Energieprodukten (wie in den Spezifischen Bedingungen angegeben) bietet Otovo keine Garantie auf die Installation über die gesetzlichen Rechte hinaus an, die der Kunde gemäß lokalem Recht hat.
8.1.2
Schäden, die durch Otovo oder Otovos Installationspartner innerhalb des Gewährleistungszeitraums verursacht werden, werden gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen repariert und/oder ausgeglichen.
8.2. Produktgewährleistung
8.2.1
Otovo gewährt die folgenden Produktgarantien für die Produkte, soweit zutreffend:
a) Im Zusammenhang mit der Solarenergieanlage gewährt Otovo eine 10-jährige Produktgarantie auf die komplette Solarenergieanlage, einschließlich der Solarmodule, Wechselrichter, Montagesets und Kabel.
b) Otovo gewährt eine 10-jährige Produktgarantie auf die Batterie.
c) Otovo gewährt eine 2-jährige Produktgarantie auf die Ladestationen.
d) Otovo bietet keine zusätzliche Produktgarantie für Wärmepumpen und andere zugehörige Energieprodukte (wie in den Spezifischen Bedingungen angegeben) an, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Kunde ist auf auf etwaige Produktgarantien des jeweiligen Wärmepumpenherstellers zu verweisen.
8.2.2
Während der Produktgewährleistungszeit gewährleistet Otovo, dass die oben genannten Produkte wie vorgesehen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen den Parteien und der geltenden technischen Beschreibung funktionieren und frei von jeglichen Herstellungsfehlern sind.
Alle fehlerhaften oder mangelhaft funktionierenden Teile der Produkte werden während der Produktgewährleistungszeit nach Ermessen von Otovo ersetzt oder repariert.
8.2.3
Die von Otovo gewährte Produktgarantie deckt ausschließlich die unmittelbaren und notwendigen Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des fehlerhaften oder nicht funktionierenden Produkts.
8.2.4
Geringfügige kosmetische Veränderungen oder geringfügige Schäden, die von Otovo oder Otovos Installationspartnern im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch von Produkten im Rahmen dieser Gewährleistung verursacht werden, werden nicht repariert oder ausgeglichen.
8.2.5
Im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme der Gewährleistung durch den Kunden trägt der Kunde die von Otovo entstehenden direkten Kosten.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Produkte.
8.2.6
Jegliche Arbeiten an oder Eingriffe in die Produkte, die vom Kunden oder einem Dritten während der Produktgewährleistungszeit vorgenommen werden, führen zum Erlöschen der Gewährleistung und Garantie. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass seine Arbeiten oder die Arbeiten Dritter keinen Einfluss auf die Produkte haben.
8.2.7
Jegliche Produktgewährleistungen des Herstellers, die über die direkt gewährte Produktgewährleistung von Otovo hinausgehen, sind eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Beachten Sie, dass solche erweiterten Gewährleistungen den Kunden dazu verpflichten können, die Produkte gemäß den Verfahren des Herstellers zu registrieren.
Für jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Produktgewährleistung bzw. -garantie gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß dem nachstehenden Abschnitt „Schadensersatz und Entschädigung“.
8.3. Leistungsgewährleistung für Leistungen der Produkte
8.3.1
Otovo übernimmt keine andere Gewährleistung für die Leistung der Produkte als die gemäß diesem Abschnitt.
8.3.2
Gewährleistungen in Bezug auf die Leistung, die direkt vom Hersteller gewährt werden, sind eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Beachten Sie, dass solche Leistungsgewährleistungen den Kunden dazu verpflichten können, die Produkte gemäß den Verfahren des Herstellers zu registrieren.
8.3.3
Leistungsgewährleistungen in Bezug auf die Solaranlage:
a) Otovo übernimmt keine Gewähr für die Energieerzeugung, es sei denn, diese wird durch einen von Otovo zu vertretenden Mangel der Installation und/oder der Produkte eingeschränkt oder ausgeschlossen.
b) Die von Otovo angegebene geschätzte Energieproduktion basiert auf der Systemleistung der Produkte und den verfügbaren Datenbanken zur Sonneneinstrahlung, den Klimadaten und den Angaben zum Installationsort. Die tatsächliche Energieproduktion wird im Laufe der Zeit variieren und kann durch lokale Wetterschwankungen, Abschattung durch Vegetation, benachbarte Gebäude oder örtliche Gegebenheiten beeinflusst werden. Abschattungen durch Gebäudeteile, benachbarte Gebäude, Vegetation oder ähnliches sind in den Schätzungen nicht berücksichtigt.
8.3.4
Leistungsgewährleistungen in Bezug auf die Batterie:
a) Otovo gewährleistet, dass die Batterie die im Vertrag angegebene maximal nutzbare Energiekapazität (kWh) hat, wie in den Spezifischen Bedingungen angegeben.
Eine Verringerung der Kapazität der Batterie oder weiterer Produkte unter die maximal nutzbare Energie (wie im Vertrag näher spezifiziert) infolge normaler Nutzung, Alterung und/oder Degradation gilt nicht als Defekt oder Fehlfunktion an sich. Eine verringerte Kapazität kann nur dann als Mangel oder Fehlfunktion angesehen werden, wenn die Kapazität deutlich unter dem liegt, was nach den Angaben des Herstellers für eine Batterie oder weiterer Produkte mit demselben Alter und derselben Nutzung normal ist.
8.4. Entfall der Gewährleistung
8.4.1
Um die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, muss der Kunde die Produkte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bzw. Nutzers verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, Fehlermeldungen zu beachten und entsprechend zu handeln, insbesondere die betreffende Komponente unverzüglich abzuschalten, wenn dies vom Hersteller oder von Otovo verlangt wird. Schäden an den Produkten oder ihrer Umgebung, die durch böswilligen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder Unterlassung der erforderlichen Wartung verursacht werden, sind nicht von der Gewährleistung gedeckt.
8.4.2
Der Kunde ist ferner verpflichtet, die notwendigen vorbeugenden Installationshinweise bzw. Wartungsarbeiten an den Produkten durchzuführen.
a) In Bezug auf die Solaranlage umfasst diese vorbeugende Wartung unter anderem die Entfernung von Ablagerungen auf den Solarmodulen, die ordnungsgemäße Reinigung der Solarmodule bei extremem Staub- oder Sandanfall, die Beseitigung von Eisansammlungen oder die Entfernung von überschüssigem Schnee auf den Solarmodulen. Darüber hinaus muss der Kunde vorbeugende Wartungsarbeiten an Elementen auf dem Grundstück durchführen, die die Sicherheit, die Funktion oder die Wirkung des Solarenergiesystems beeinträchtigen oder gefährden können (z. B. das Beschneiden von Hecken oder Bäumen und die Beseitigung von Schmutz oder Staub um die Solarmodule).
b) In Bezug auf die Batterie kann eine solche vorbeugende Wartung automatische und/oder geplante Lade- und Entladezyklen umfassen. Jegliche Beeinträchtigung oder Deaktivierung dieser automatisch durchgeführten vorbeugenden Wartungsfunktionen der Batterie kann zum Erlöschen der Gewährleistung führen.
c) In Bezug auf die E-Auto-Ladestation umfasst dies, dass das Gerät stets in einem sauberen und trockenen Bereich aufgestellt ist, der nicht zu Kondensation oder Wasserleckagen neigt, wie unter Wasserleitungen und Luftauslässen. Bei der Reinigung sollte dies nur mit getrennter Wechselstromversorgung erfolgen, unter Verwendung von Druckluft oder einem weichen, trockenen Tuch. Die Verwendung von Wasser oder Chemikalien oder chemischen Reinigungsmitteln kann die Gewährleistung entfallen lassen.
d) In Bezug auf die Wärmepumpe umfasst dies, dass die Inneneinheit stets in einem sauberen trockenen Bereich aufgestellt ist und nicht Temperaturen unterhalb oder oberhalb der vom Hersteller angegebenen zulässigen Arbeitstemperaturen ausgesetzt ist. Für die Außeneinheit umfasst die vorbeugende Wartung Schutz vor extremen Wetterbedingungen wie starkem Wind oder schwerem Schnee. Dies umfasst auch jeden gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsplan. Bei der Reinigung sollte dies nur mit getrennter Wechselstromversorgung erfolgen, unter Verwendung von Druckluft oder einem weichen, trockenen Tuch. Die Verwendung von Wasser oder chemischen Reinigungsmitteln kann die Gewährleistung entfallen lassen.
8.4.3
Um in den Genuss der Gewährleistung zu kommen, muss die Verwendung der Produkte in Übereinstimmung mit den vom Hersteller bereitgestellten Richtlinien erfolgen.
8.5 Ausschlüsse und Einschränkungen
8.5.1
Die Otovo-Garantie deckt keine Schäden an Personen, Eigentum oder Dritten ab, kann jedoch durch andere Rechte abgedeckt sein, die der Kunde als Otovo-Kunde besitzt.
8.5.2
Die Otovo-Garantie ist kein Versicherungsprodukt und deckt nur durch inhärente Produkt- oder Verarbeitungsmängel verursachte Mängel, Funktionsstörungen oder Schäden ab. Sie deckt keine durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder Dritter oder durch externe Ereignisse verursachten Schäden, Mängel oder Funktionsstörungen ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a) Schäden, verursacht durch den Kunden oder Dritte;
b) jegliche vom Kunden oder einem Dritten durchgeführte Arbeiten, die die Produkte beeinträchtigen;
c) Wetterereignisse, Brände, Naturkatastrophen oder ähnliche Vorfälle.
8.5.3
Arbeiten des Kunden oder Dritter, die die von Otovo oder dessen Installationspartner durchgeführten Arbeiten beeinträchtigen, führen zum Erlöschen der Otovo-Garantie.
8.5.4
Produkte unterliegen mit der Zeit und Nutzung einem Verschleiß. Ästhetische Veränderungen oder Leistungsabnahmen sind zu erwarten und nicht durch die Otovo-Garantie abgedeckt.
8.6 Recht auf Übertragung
Die Otovo-Garantie gilt für die Person, die die Produkte von Otovo gekauft hat, und für jede Person, die während der Garantiezeit das rechtliche Eigentum an den Produkten übernimmt.
8.7 Benachrichtigung
Um die Otovo-Garantie in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Otovo so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung von Schäden, Mängeln oder Funktionsstörungen an den Produkten oder nach der Entdeckung, die vernünftigerweise hätte erwartet werden können, benachrichtigen. Das Fehlen einer diesbezüglichen Mitteilung kann zum Erlöschen der Otovo-Garantie führen.
Bei Meldung eines Schadens, Defekts oder einer Funktionsstörung, die unter die Otovo-Garantie fallen, müssen Sie Otovo eine angemessene Zeit für die Prüfung und Reparatur oder den Austausch einräumen. Verzögerungen aufgrund begrenzter Kapazitäten des Otovo-Installationsnetzes aufgrund von Witterungsbedingungen oder aus anderen Gründen berechtigen nicht zu einer Entschädigung. Otovo kann von Ihnen zusätzliche Unterlagen verlangen, um den Anspruch zu prüfen.
9. HÖHERE GEWALT UND AUSSETZUNG DER VERTRAGSPFLICHTEN
Werden die Vertragsparteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Streiks oder sonstige Umstände mit unmittelbarer Auswirkung auf den Vertragsgegenstand gehindert oder behindert, die sie nicht zu vertreten haben oder die mit zumutbarem technischem und/oder wirtschaftlichem Aufwand nicht abgewendet werden können, ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung bis zur Beseitigung dieser Umstände und Folgen. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer unterrichten. Das gleiche gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachzukommen.
10. SCHADENSERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG
10.1 Schadenersatz
10.1.1. Schäden am Eigentum des Kunden
10.1.1.1
Otovo verpflichtet sich, bei der Installation der Produkte auf das Eigentum und den Besitz des Kunden gebührend Rücksicht zu nehmen. Otovo verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen, die durch Fahrlässigkeit von Otovo oder der Installationspartner von Otovo verursacht werden. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
10.1.1.2
Unbedeutende Beschädigungen des Eigentums des Kunden im Rahmen einer normalen Installation gelten nicht als Schaden am Eigentum des Kunden. Solche unbedeutenden Beschädigungen können gebrochene Dachziegel, Dellen oder Kratzer in der Dacheindeckung, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl und/oder Veränderungen der wasser- oder schneeführenden Eigenschaften des Daches beinhalten und gelten nicht als Schaden am Eigentum des Kunden.
10.1.1.3
Falls das Dach des Kunden mit Dachplatten versehen ist, besteht während der Installation der Solaranlage die Gefahr von Dellen, und damit der Verlust einer zugehörigen Produktgewährleistung. Otovo haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust der Gewährleistung oder durch Dellen in Dachplatten entstehen.
10.1.1.4
Wenn der Kunde eine Solaranlage erwirbt, ist er für das sichere Abtragen von Schnee verantwortlich.
10.1.2. Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum
Otovo haftet nicht für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch die Produkte oder deren Folgen verursacht werden, es sei denn, die Schäden beruhen auf Fehlern oder Verschulden von Otovo oder Otovos Installationspartnern. Etwaige Schadensersatzansprüche Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
10.1.3. Haftungsbeschränkungen bei Handlungen des Kunden
10.1.3.1
Otovo oder seine Installationspartner haften nicht für Schäden am Eigentum des Kunden, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder durch dessen Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht werden.
10.1.3.2
Otovo und seine Installationspartner haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsortes oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.
10.1.4. Beseitigung von Schäden
10.1.4.1
Schäden, die von Otovo oder den Montagepartnern und Installationspartnern von Otovo während der Installation oder während der Durchführung von Arbeiten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht werden und die Otovo zu vertreten hat, werden von Otovo nach eigenem Ermessen beseitigt.
10.1.4.2
Der Kunde ist verpflichtet, Otovo im Falle von Schäden so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Otovo verpflichtet sich, Schäden, die während der Installation entstanden sind, von Otovo oder dem Installationspartner verursacht wurden und für die Otovo haftet, so schnell wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung des Kunden an Otovo zu beseitigen.
10.1.5. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
10.1.5.1
Die Haftung von Otovo sowie die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Otovo für schuldhaft verursachte Schäden ist im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
10.1.5.2
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung von Otovo auf den Schaden begrenzt, den Otovo bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Otovo kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
10.1.5.3
Die Bestimmungen des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.5.1.4
Die in den vorstehenden Ziffern geregelten Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung aller Angestellten und Arbeitnehmer von Otovo sowie für alle Angestellten und Arbeitnehmer von Unternehmen, die von Otovo im Rahmen der Vertragserfüllung beauftragt werden.
10.1.6. Haftungsausschluss bei Stromausfällen
10.1.6.1
Die Produkte sind nicht die primäre Stromquelle des Kunden. Otovo haftet daher nicht für Verluste, die direkt oder indirekt durch Stromausfälle verursacht werden.
10.1.6.2
Wenn der Strom aus dem Netz ausfällt, gilt Folgendes:
a) die Solarenergieanlage wird automatisch abgeschaltet.
b) die Batterie wird automatisch abgeschaltet, es sei denn, der Kunde hat besondere elektrische Vorkehrungen getroffen, die den Weiterbetrieb der Batterie auch bei Netzausfällen ermöglichen;
c) die Ladestation ist so konzipiert, dass sie sich abschaltet, es sei denn, der Kunde hat spezielle elektrische Vorkehrungen getroffen, die den weiteren Betrieb der Ladestation auch bei Stromausfällen ermöglichen;
d) die Wärmepumpe wird automatisch abgeschaltet.
10.1.6.3
Jegliche Arbeiten an den Produkten sollten von autorisiertem Personal durchgeführt werden. Otovo haftet daher nicht für Schäden, die direkt oder indirekt u.a. durch Reparaturen und Wartungen durch nicht autorisiertes Personal entstehen.
11. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Kunde kann gegen den Vergütungsanspruch von Otovo nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (absoluten) Gegenforderung aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12. KÜNDIGUNG, WIDERRUF & STREITIGKEITEN
12.1 Kündigung
12.1.1. Stornierung und Kündigung durch den Kunden
12.1.1.1
Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum kostenlos widerrufen (wie in den Spezifischen Bedingungen und im Vertrag näher bestimmt).
12.1.1.2
Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglichen Preis kann der Kunde die Installation innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung durch Otovo oder Otovos Installationspartner an den Kunden kostenlos kündigen.
12.1.1.3
Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum, aber vor dem Starttermin der Installation, kann der Kunde die Installation gegen Zahlung einer Stornogebühr von 600 EUR kündigen.
12.1.1.4
Die Stornierung durch den Kunden muss über unser Kontaktformular unter erfolgen.
12.1.1.5
Kündigt der Kunde den Vertrag nach dem vereinbarten Beginn der Installation, so hat er die bereits ausgeführten Arbeiten und jegliche bereits gelieferten Materialien zu bezahlen.
12.1.1.6
Eine unzureichende Finanzierung des Kunden hat keinen Einfluss auf den Anspruch von Otovo auf Schadensersatz und etwaige Stornogebühren.
12.1.2. Stornierung und Kündigung durch Otovo
12.1.2.1
Otovo kann die Installation kostenlos stornieren oder kündigen, wenn
a) der Kunde trotz Mahnung von Otovo in Textform mit angemessener Frist nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung Otovo oder Otovos Installationspartnern die für die Durchführung der Installation erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall kann Otovo dem Kunden eine Kündigungsgebühr in Höhe von 5 % des vertraglich vereinbarten Installationspreises in Rechnung stellen. Otovo behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor, wenn die Pflichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden beruht.
b) wenn die Installation aufgrund von Umständen, die Otovo nicht zu vertreten hat - wie z. B. fehlende behördliche Genehmigungen, geänderte nationale Vorschriften - nicht durchgeführt werden kann.
c) die Installation aufgrund von Verzögerungen, die durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht werden - wie z. B. fehlende Bereitschaft des Gebäudes für die Installation, fehlende Stromversorgung vor Ort o. ä. - nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durchgeführt werden kann.
d) der Kunde Otovo oder den Installationspartnern von Otovo schuldhaft erheblich falsche Angaben gemacht hat; in diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für die von Otovo, den Installationspartnern von Otovo oder den Installationspartnern durchgeführten Arbeiten und gelieferten Materialien.
12.1.2.2
Otovo kann die Installation aufgrund örtlicher Gegebenheiten, welche die Installation erheblich erschweren oder zu erheblich erhöhten Kosten führen können, ohne Kosten für Otovo stornieren oder beenden.
12.1.2.3
Otovo kann zu jedem Zeitpunkt den Vertrag ohne Kosten für Otovo aufgrund von unvorhersehbaren Einschränkungen in der Lieferkette, wie etwa Kürzungen oder Verzögerungen bei der Lieferung von Materialien, Kapazitätsengpässen in der Lieferkette, oder außerordentlich und unzumutbar erhöhten Kosten im Einkauf von Materialien oder Leistungen für die Vertragserfüllung, die außerhalb der Kontrolle von Otovo liegen, verzögern oder kündigen. Die entsprechenden Umstände sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
12.2. Widerrufsrecht
Als Verbraucher hat der Kunde das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:
Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde an
Otovo GmbH, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 30 56796681
Kontaktformular:
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs:
Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat Otovo dem Kunden alle erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Otovo eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwendet Otovo dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
Hat der Kunde verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde Otovo einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt der Mitteilung des Widerrufs dieses Vertrages an Otovo erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
12.3. Sonstiges
12.3.1
Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Otovo sollen gütlich beigelegt werden. Ist dies nicht möglich, kann jede der Parteien die Streitigkeit vor den nachfolgend genannten ordentlichen Gerichten anhängig machen. Auf Verträge zwischen Otovo und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.3.1.2
Erfüllungsort ist der Sitz von Otovo.
12.3.1.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - wenn der Kunde Kaufmann ist – der Sitz von Otovo. Ansonsten gelten die allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstandsregeln.
12.3.1.4
Sollte eine Bestimmung oder Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihre Anwendung auf eine Person oder einen Umstand für ungültig erklärt werden, so berührt diese Ungültigkeit nicht die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne die ungültige Bestimmung oder Anwendung erfüllt werden können. Sobald die Ungültigkeit festgestellt ist, verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages über die Änderung der betreffenden Bestimmung, um den Zweck der ungültigen Klausel so getreu wie möglich wiederzugeben.
12.4. Hersteller der einzelnen Komponenten
Die Komponenten Ihrer Solaranlage werden derzeit von Herstellern aus der Folgenden Liste hergestellt:
Module: JA Solar, LONGiSolar, Trina, Meyer Burger
Wechselrichter: Huawei, SMA, Enphase, Fronius, FoxEss
Intelligente Zähler: Huawei, SMA, Enphase, Fronius, FoxEss
Stromspeicher: Huawei, SMA, Enphase, Fronius, FoxEss
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