ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON SOLARANLAGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON SOLARANLAGEN

03.05.2023

1. Art des Vertrages

Dies ist ein Mietvertrag. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit den Abschnitten "Wichtige Informationen" und "Kosten und Gebühren" den vollständigen Vertrag (der "Vertrag"), der die Bedingungen für die Miete regelt.

Der Kunde erklärt, dass er der alleinige Eigentümer der Immobilie ist oder dass er befugt und bevollmächtigt ist, diesen Vertrag im Namen und in Vertretung aller anderen Rechtsinhaber der Immobilie zu unterzeichnen.

2. Dauer

Dieser Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren (die "Laufzeit") in Kraft.

Spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der Laufzeit wird der Vermieter den Kunden durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor Ablauf der Laufzeit an sein optionales Recht erinnern, die Solaranlage zu erwerben.

Dieser Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, sofern nicht in den nachstehenden Ziffern 26 und 27 etwas anderes bestimmt ist.

3. Gegenstand des Vertrages

3.1

Die Solaranlage wird von EDEA von der Otovo GmbH ("Otovo") erworben und auf dem in den Besonderen Bedingungen bezeichneten Grundstück durch den Installationspartner, wie in Ziffer 9 unten beschrieben, im Auftrag des Kunden installiert, um dem Kunden das alleinige Nutzungsrecht für die Solaranlage zu gewähren.

3.2

EDEA ist Eigentümer der Solaranlage. Otovo ist für die Zwecke dieser Vereinbarung ein Dienstleister von EDEA, der eine Reihe von Betriebs- und Verwaltungsdienstleistungen wie Verkauf, Installation, Wartung und Support im Namen von EDEA erbringt. Die Dienste "Otovo App" und "Otovo my page" werden unmittelbar von Otovo in eigenem Namen erbracht und unterliegen daher gesondert dessen eigenen Geschäftsbedingungen. Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung steht es EDEA jederzeit frei, diese Dienstleistungen entweder selbst zu erbringen oder sie von einem anderen Anbieter als Otovo zu beziehen.

3.3

Die Solaranlage wird ohne dauerhafte Substanzeingriffe auf dem Dach der Immobilie des Kunden montiert und kann ohne großen Aufwand demontiert werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Solaranlage einschließlich aller Hardware-Elemente im Eigentum von EDEA verbleibt und mit einer entsprechenden Kennzeichnung von EDEA versehen wird. Die Solaranlage und ihre Elemente werden nicht Bestandteil des Grundstücks und sind mit diesem nur befristet im Sinne des § 95 BGB verbunden. Die Solaranlage gilt nicht als charakteristischer Bestandteil des Gebäudes und dient nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes. Der Kunde sichert zu, dass die Versorgung des Gebäudes mit Strom jederzeit durch andere Quellen einschließlich des allgemeinen Netzanschlusses sichergestellt ist.

3.4

Handelt es sich bei dem Kunden um mehr als eine natürliche Person, haften alle Personen gesamtschuldnerisch für die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.

4. Preis

4.1

Die von EDEA in den Abschnitten "Wichtige Informationen" und "Kosten und Gebühren" als Grundpreis angebotene monatliche Rate ist der endgültige Preis für die Miete der Solaranlage, vorausgesetzt, dass die in Ziffer 4.7 dieses Vertrags genannten allgemeinen Preisannahmen gültig sind und dass alle Annahmen oder Informationen über das Grundstück des Kunden zutreffend sind.

4.2

Wenn die Installation der Solaranlage nicht den allgemeinen Preisannahmen entspricht, wird der Preis des Mietvertrags entsprechend erhöht oder reduziert. Der Kunde wird über solche Änderungen zum Endpreis informiert. Etwaige Rechte des Kunden nach Ziffer 26.3 bleiben unberührt.

4.3

Die in den Abschnitten "Wichtige Informationen" und "Kosten und Gebühren" genannten Preise und Gebühren beinhalten immer die Miete einer kompletten Solaranlage zu den in den allgemeinen Preisannahmen genannten Bedingungen, einschließlich aller Materialien, Arbeiten, Elektriker, Genehmigungen und Inbetriebnahme, sofern in den Besonderen Bedingungen oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders angegeben.

4.4

Die in den Abschnitten "Wichtige Informationen" und "Kosten und Gebühren" aufgeführten Preise und Gebühren enthalten niemals Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit den örtlichen Anforderungen der Netzeigentümer gemäß geltenden Gesetzen, insbesondere den Austausch des Stromzählers, falls dies von örtlichen, regionalen oder staatlichen Behörden verlangt wird.

4.5

Besichtigungen der Baustelle vor dem Installationstermin werden nicht durchgeführt, es sei denn, EDEA, Otovo oder die für die Projektierung und Detailplanung der Installation zuständigen Unterauftragnehmer halten dies für erforderlich.

4.6

Kampagnen und Rabatte können nicht kombiniert oder rückwirkend nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung angewendet werden. Projekte, die mit Optimierern verkauft werden, beinhalten keine Leistungsüberwachung auf Modulebene.

4.7 Preisbedingungen

Die in den Abschnitten des Vertrages "Wichtige Informationen" und "Kosten und Gebühren" aufgeführten Preise und Gebühren basieren auf einer Installation, die unter normalen Bedingungen durchgeführt wird, einschließlich aller folgenden Bedingungen:

a) Das Grundstück, auf dem die Solaranlage installiert werden soll, ist spätestens zwei Monate nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung bereit und verfügbar. Beachten Sie, dass das tatsächliche Installationsdatum aus den unten beschriebenen Gründen später liegen kann.

b) Der Wechselrichter wird im selben Gebäude wie die Solaranlage, im selben oder angrenzenden Raum wie der Schaltschrank oder der Stromkreislauf mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern installiert und an das Stromnetz angeschlossen.

c) Verdeckte Verkabelung, innen oder außen, ist nicht im Preis enthalten.

d) Der Einsatz von Optimierern ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders angegeben.

e) Vorhandene Kabelrohre werden nur verwendet, wenn sie für die für das Projekt verwendeten Geräte geeignet sind.

f) Das öffentliche Netz und das Netz des Eigentümers entsprechen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und sind von ausreichender Kapazität und Qualität, um den Anschluss der Solaranlage ohne zusätzliche Verbesserungen oder Anpassungen zu ermöglichen.

g) Der Schaltschrank entspricht den geltenden Vorschriften und bietet ausreichend Platz.

h) Die Hauptsicherung, die elektrische Schaltung und der Teilstromkreis sind ausreichend dimensioniert.

i) Die Installation erfolgt in demselben Gebäude wie der Hauptschaltschrank. In Fällen, in denen die Installation in einem anderen Gebäude erfolgt, können zusätzliche Kosten aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verkabelung und/oder Unterverdrahtung entstehen.

j) Die Dacheindeckung befindet sich in einem geeigneten und undurchlässigen Zustand und verfügt über eine solide Dachunterkonstruktion, die für die Montage und Befestigung der Solarmodule geeignet ist. Sollte sich das Dach oder das Grundstück in einem solchen Zustand befinden, dass die Installation der Solaranlage ohne größere Reparaturen oder bauliche Maßnahmen nicht sicher durchgeführt werden kann, hat EDEA das Recht, das Projekt abzubrechen, den Vertrag ohne jegliche Haftung zu kündigen und dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde hat ohne Verschulden gehandelt.

k) Solaranlagen für andere als die auf der Website von EDEA optional aufgeführten Bedachungen können separat angeboten und bepreist werden, sofern verfügbar.

l) Installationen mit eingelegten Modulen, sofern angeboten, werden gesondert berechnet, und der Preis beinhaltet das Entfernen von Ziegeln und anderen Dacheindeckungen im vorgesehenen Modulbereich. Im Falle der Installation auf einem neuen Dach muss das Dach bereits mit Latten versehen und montiert sein.

m) Kosten für spezielle Bedachungen, wie z. B. Gras, bestimmte Schieferarten, asbesthaltige Bedachungsmaterialien, werden gesondert berechnet. EDEA behält sich das Recht vor, Projekte ohne Kosten für EDEA zu stornieren und aufzugeben, wenn asbesthaltige Materialien vorhanden sind.


5. Informationen des Kunden

5.1

Der Preis für die Solaranlage basiert auf den Informationen, die der Kunde EDEA und ihren Partnern zur Verfügung gestellt hat. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt der Kunde, dass die bereitgestellten Informationen korrekt sind, insbesondere Informationen über den physischen Zustand des Dachs, des Dachmaterials, des Stromnetzes und des Schaltschranks.

5.2

Der Kunde ist verpflichtet, EDEA und ihren Partnern alle für die Installation der Solaranlage relevanten Informationen sowie einen aktuellen (nicht älter als zwei Monate) Eigentumsnachweis über die Immobilie zur Verfügung zu stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt oder als Grundlage für eine Neuberechnung des Mietpreises gemäß Ziffer 4.2 verwendet. Zu den fehlerhaften Informationen gehören unter anderem falsche oder irreführende Angaben über den technischen Zustand der Immobilie des Kunden.

5.3

Sollten die bereitgestellten Informationen unrichtig oder irreführend sein, hat EDEA das Recht, die Preise und die anwendbaren Gebühren entsprechend anzupassen oder - im Falle erheblicher Unrichtigkeit oder Irreführung - das Projekt zu beenden und ohne Anerkennung einer Haftung abzubrechen.

6. Nutzungsrechte

6.1

Ab dem Lieferdatum räumt EDEA dem Kunden das Recht zur Nutzung der Solaranlage ein. Der Kunde nimmt das Nutzungsrecht an. Ohne vorherige Zustimmung von EDEA darf der Kunde die Solaranlage weder von ihrer vereinbarten Position entfernen, diese erweitern oder deinstallieren. Nach Ablauf der Laufzeit verpflichtet sich der Kunde, entweder: (i) zur Rückgabe die Solaranlage an EDEA zum Enddatum der ursprünglichen Laufzeit, mitsamt der Zahlung der Demontagegebühr; oder (ii) zur Ausübung der Option, die Solaranlage zu einem Preis von 1 € zu erwerben.

6.2

Der Kunde erkennt hiermit an, dass die Solaranlage eine Software enthält, deren geistige Eigentumsrechte vollständig EDEA zustehen oder für welche EDEA eine vom Berechtigten erteilte Lizenz erhalten hat. Dem Kunden wird hiermit ein Nutzungsrecht für diese vorgenannte Software eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist strikt auf den Umfang beschränkt, der für das ordnungsgemäße Funktionieren der Solarmodule in Übereinstimmung mit der technischen Beschreibung der Solaranlage erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu verändern oder ein Reverse-Engineering durchzuführen oder die Software in irgendeiner Weise zu nutzen, die nicht durch das durch diese Klausel gewährte beschränkte Nutzungsrecht abgedeckt ist, es sei denn, dies ist durch geltende zwingende Rechte erlaubt.

7. Genehmigungen, Zulassungen und Subventionen

7.1

Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Installation der Solaranlage alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen von den zuständigen Behörden einzuholen, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Überprüfung von Beschränkungen oder Einschränkungen, die sich aus den geltenden lokalen Gesetzen, kommunalen Verordnungen, dem Denkmalschutz und allen anderen Beschränkungen ergeben, die nach geltenden Vorschriften gelten. Zu diesen Genehmigungen können auch kommunale Bau- und Tätigkeitsgenehmigungen, Stromversorgungs- und -Anschlussverträge mit dem örtlichen Netzbetreiber sowie Überschussstromverkaufs- und -Abnahmeverträge mit dem Stromversorger des Kunden gehören. EDEA und Otovo unterstützen den Kunden bei der Beantragung, Verwaltung und Erlangung der Lizenzen und Genehmigungen, sind jedoch nicht für die darin enthaltenen Informationen oder deren Erteilung verantwortlich. EDEA und Otovo können indirekt beteiligt sein, indem sie Unterlagen zur Verfügung stellen und das entsprechende Verfahren bei den Behörden für den Kunden durchführen.

7.2

EDEA oder Otovo sind nicht verantwortlich für die Beantragung, Genehmigung und/oder Ablehnung von lokalen, regionalen oder staatlichen Subventionen, Beihilfen, Darlehen oder Unterstützungsprogrammen (die "Beihilfen") im Namen des Kunden. Die Preise sind brutto und netto ohne diese Beihilfen angegeben. Der Kunde schuldet stets den Bruttopreis bei Lieferung der Solaranlage, ohne dass dieser von der Gewährung der beantragten Beihilfe abhängig gemacht wird. Auf Wunsch des Kunden können Otovo und EDEA sich bereit erklären, den Kunden bei diesem Prozess zu unterstützen, indem sie Fragen des Kunden beantworten und/oder Empfehlungen/Hilfen für den Erhalt von Subventionen, Steuerabzügen und Steuergutschriften geben.

8. Auswahl und Einsatz von Unterauftragnehmern

8.1

Otovo und EDEA setzen für die Planung, Lieferung und Installation der Solaranlage Unterauftragnehmer ein. Der Kunde genehmigt den Einsatz von Unterauftragnehmern für den gesamten Lieferprozess der Solaranlage.

8.2

Jeder Installateur wird von EDEA oder Otovo beauftragt. Der Installateur ist für die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück verantwortlich.

8.3

EDEA und Otovo wählen die Installationspartner und Subunternehmer projektbezogen aus, wobei Kosten, Lieferzeiten und andere Faktoren berücksichtigt werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Auswahl von Subunternehmern für die Planung, Installation und Lieferung der Solaranlage im alleinigen Ermessen von EDEA und Otovo erfolgt.

9. Technik und Planung

9.1

EDEA und der Unterauftragnehmer und Installationspartner von Otovo führen das Engineering und die Planung der Solaranlage durch, einschließlich der endgültigen Auswahl der Geräte und Komponenten sowie der elektrischen und mechanischen Auslegung. Die Projektplanung basiert auf Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, wie z. B. die Adresse des Grundstücks, hochgeladene Bilder und Informationen über das Dachmaterial.

9.2

Der Installationspartner prüft die Eignung der von Otovo und dem Kunden vorgeschlagenen Platzierung der Solarmodule und kann Änderungen an der gewünschten Platzierung der Module vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Installation gemäß den Sicherheitsanforderungen oder den Anforderungen oder Einschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen.

9.3

Der Installationspartner kann Änderungen an der Anlage vorschlagen, um die gewünschte Leistung zu erzielen. Solche Änderungen können eine andere Platzierung der Module, eine andere Anzahl von Modulen oder das Hinzufügen von Optimierern zu einem oder mehreren Solarmodulen umfassen. Diese Änderungen werden dem Kunden vor der Installation mitgeteilt. Sind solche Änderungen wesentlich (z. B. Austausch wichtiger Hardware usw.), werden die Parteien den Vertrag entsprechend schriftlich ändern.

9.4

Der Installationspartner plant die Anordnung und Installation der Solarmodule, aus denen die Solaranlage besteht, stets innerhalb bestimmter Sicherheitsgrenzen. Diese Begrenzungen stellen unter anderem sicher, dass die Anforderungen an Wind- und Schneelasten erfüllt werden, dass bei Bedarf Schneebarrieren angebracht werden können und dass Wasser effizient abtransportiert werden kann.

9.5

In Regionen, in denen dies relevant sein könnte, ist der Kunde für die Montage von Schneebarrieren verantwortlich. Auf Anfrage, die mindestens 14 Tage vor der Installation erfolgen muss, können Schneefanggitter gegen einen Aufpreis und nach Verfügbarkeit angebracht werden. Schneefanggitter sind nicht in den Preisen und Gebühren enthalten.

9.6

Kunden, die eine Systemauslegung außerhalb der von den Installationspartnern festgelegten Sicherheitsparameter wünschen, müssen dies schriftlich bestätigen, und der Kunde ist sich bewusst, dass dies zum Verlust der Hersteller- oder Installationsgarantien führen kann.

9.7

Die für die Installation vorgesehenen Materialien und Geräte können geändert werden, wenn dies aus Gründen der Lieferkette, mangelnder Verfügbarkeit oder mangelnder Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Geräte erforderlich ist. EDEA und Otovo informieren den Kunden, wenn die für die Installation vorgesehenen Solarmodule oder Wechselrichter geändert werden müssen. Sind solche Änderungen wesentlich (z. B. Austausch wichtiger Hardware usw.), werden die Parteien den Vertrag entsprechend schriftlich ändern.

10. Vorbereitungen für den Einbau

10.1

Der Installationstermin wird vom Installationspartner in der Projektplanungsphase festgelegt und dem Kunden danach mitgeteilt. Der Installationstermin kann sich unter anderem aufgrund von behördlichen Genehmigungen und Einschränkungen in der Lieferkette ändern.

10.2

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück zum Installationstermin für die Installation der Solaranlage bereit und verfügbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn der Installationspartner die Installation nicht wie geplant durchführen kann.

10.3

Die Installation der Solaranlage erfordert normalerweise 2-5 Tage Arbeit, je nach Größe des Projekts. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der gesamte Prozess, einschließlich der behördlichen Genehmigungen und/oder der Genehmigungen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der Arbeit der Elektriker, dauert jedoch in der Regel 4-8 Wochen. Die Dauer der Installation hängt von der Jahreszeit, den Wetterbedingungen, der Größe des Systems und anderen örtlichen Gegebenheiten ab. EDEA und Otovo haften nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit aufgrund der oben genannten Umstände, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Die Installation kann in mehreren Schritten erfolgen.

10.4

Vom Kunden gewünschte Upgrades oder Zusatzaufträge sind rechtzeitig vor der Installation mitzuteilen. Otovo und/oder EDEA behalten sich das Recht vor, solche Upgrades oder Zusatzaufträge abzulehnen, wenn die Installation bereits geplant ist oder wenn Beschränkungen in der Lieferkette von EDEA, Otovo oder des Installationspartners solche Upgrades nicht zulassen.

10.5

Wenn EDEA Upgrades oder Zusatzaufträge ohne weiteres bewerkstelligen kann, können zusätzliche Gebühren anfallen. Der Kunde hat das Recht, solche zusätzlichen Gebühren zu genehmigen oder den Upgrade- oder Zusatzauftrag zu stornieren. Eine solche Stornierung hat keinen Einfluss auf die Verantwortung des Kunden aus dem ursprünglich geplanten Mietvertrag.


11. Installation

11.1

Der Kunde stellt sicher, dass EDEA, Otovo und ihre Partner (z. B. Installationspartner, Elektriker und andere Subunternehmer) zum Zweck der Installation der Solaranlage ungehinderten Zugang zum Grundstück des Kunden haben.

11.2

Der Kunde ist für alle vorbestehenden Umstände auf dem Grundstück verantwortlich, die die Installation des Solarmoduls verhindern (z. B. bauliche Integrität, nicht genehmigte Arbeiten, Zustand des Dachs).

11.3

EDEA, Otovo und seine Mitarbeiter müssen für die Installation der Solaranlage ungehinderten Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen haben.

11.4

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Stromnetz während der Installation und Prüfung der Solaranlage jederzeit mit Strom versorgt wird.

11.5

Der Kunde beseitigt alle entfernbaren Hindernisse und sorgt für die Schneeräumung und ähnliche Maßnahmen, die für den Zugang zum Grundstück des Kunden und die Durchführung der Installation erforderlich sind.

11.6

Es sollten keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zum Dach einschränken oder erschweren, wie z. B. Pergolen, störende Pflanzen, Gewächshäuser oder ähnliches.

11.7

Kostenerhöhungen, die sich aus Beschränkungen des Zugangs zum Eigentum des Kunden, der Stromversorgung oder der Wasserversorgung ergeben, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

11.8

Der Kunde muss dafür sorgen, dass keine Besucher, Familienmitglieder oder Haustiere die Arbeit des Montagepersonals stören oder Zugang zu den Bereichen der Baustelle haben, in denen die Montage stattfindet.

11.9

Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von EDEA und/oder Otovo dürfen keine Teile der Arbeiten oder der Installation vom Kunden oder von dritten Auftragnehmern, die der Kunde separat und auf eigene Initiative beauftragt, durchgeführt werden.

11.10

EDEA bietet dem Kunden keine Entschädigung oder Rabatte für Arbeiten, die der Kunde auf eigene Initiative ausführt oder in Auftrag gibt. Solche Arbeiten führen zum Verlust aller mit der Solaranlage verbundenen EDEA- und Herstellergarantien, so dass EDEA nicht verpflichtet ist, Teile, für die eine Garantie besteht, nach solchen Arbeiten im Rahmen des Vertrages zu reparieren oder zu ersetzen. Ist aufgrund solcher eigenmächtigen Arbeiten ein Austausch oder eine Reparatur erforderlich, so wird ein separater Kostenvoranschlag erstellt.


12. Erforderliche Anpassungen

12.1

Anpassungen der Größe (z. B. Anzahl der Module) und der Konfiguration (z. B. Modultyp, Optimierer, Wechselrichter) können erfolgen, wenn besondere Umstände auf dem Dach eine Verringerung der mit Solarmodulen bedeckten Fläche erfordern.

12.2

Änderungen am Material und an der Ausrüstung, die für die Installation vorgesehen sind, können vorgenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen an der Installation vor Ort zu berücksichtigen. Der Kunde akzeptiert, dass solche Änderungen nicht als Mangel oder Falschlieferung gelten.

12.3

EDEA ist bestrebt, jeden Änderungsbedarf vor der Installation der Solaranlage zu ermitteln, doch kann es während der Installationsarbeiten zu geringfügigen Änderungen kommen, so dass sich der Preis entsprechend verringert oder erhöht. Der Kunde wird von solchen Änderungen in Kenntnis gesetzt. Alle Änderungen, die zu einer Senkung des Preises für den Kunden führen, ohne die Leistung der Solaranlage zu beeinträchtigen, unterliegen einem einseitigen Vorbehaltsrecht von EDEA. Sonstige wesentliche Änderungen bedürfen einer schriftlichen und unterzeichneten Vertragsergänzung unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und der Zumutbarkeitskriterien für die andere Partei. Können sich die Parteien nicht auf eine Vertragsänderung einigen, kann EDEA den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

13. Lieferung, Inbetriebnahme und Fertigstellung der Anlage

13.1

Unter "Lieferung" der Solaranlage ist zu verstehen, dass alle Geräte installiert, ordnungsgemäß geprüft und funktionsfähig sind.

13.2

Unter "Inbetriebnahme" der Solaranlage versteht man die Aufnahme der Stromerzeugung unter normalen Umständen nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden, wie z. B. den örtlichen Netzbetreiber. In einigen Fällen kann die Inbetriebnahme jedoch nicht gleichzeitig mit der Lieferung erfolgen, da es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die zuständigen Behörden, bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen oder zu Verzögerungen seitens der Netzbetreiber kommt.

13.3

EDEA und Otovo sind nicht verantwortlich für eventuelle Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Solaranlage aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen jenseits ihrer Kontrolle.

13.4

Einige Netzbetreiber verlangen, dass der Stromzähler des Kunden vor der Inbetriebnahme der Solaranlage ausgetauscht wird. EDEA übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Stromerzeugung mit der Solaranlage, die durch den Wechsel des Stromzählers durch den Netzbetreiber verursacht werden.

13.5

Der Kunde muss sich darüber im Klaren sein, dass die Solaranlage in der Praxis bereits in Betrieb sein kann, wenn einige der Genehmigungen oder Zulassungen der zuständigen Behörden noch ausstehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzeugte und ins Netz eingespeiste Energie kann vom Netzbetreiber vergütet werden, sobald die für die Anerkennung der Eigenverbrauchsanlage erforderlichen Verwaltungsverfahren abgeschlossen sind.

13.6

Der Installationspartner bereitet das Dokumentenpaket vor (Einführung, Kopie der Werkszulassung und des Zahlungsbelegs für die Gebühren, Bescheinigung über die Elektroinstallation - zusammen mit anderen Dokumenten im Zusammenhang mit der Vorlage der Bescheinigung: Gebühr, Konformitätserklärung usw., technische Unterlagen und Datenblätter des Wechselrichters, Module und Benutzerhandbuch). EDEA und Otovo senden dem Kunden das Paket so schnell wie möglich zu, nachdem sie es vom Installationspartner erhalten haben.

13.7

Der Kunde ist verpflichtet, die Solaranlage anzumelden und die zuständigen Behörden und ggf. den Netzeigentümer gemäß geltenden Gesetzen zu informieren.

13.8

Unter "Fertigstellung" der Solaranlage ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem die Inbetriebnahme erfolgt ist und EDEA dem Kunden alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde nimmt die Solaranlage als fertiggestellt an, wenn die Inbetriebnahme und die Dokumentation erfolgt sind.

13.9

Die Bezahlung von überschüssiger Energie, die vom Kunden nicht verbraucht und in das Netz eingespeist wird, ist eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzeigentümer oder -lieferanten und bedarf möglicherweise der Anmeldung und Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Otovo und EDEA sind weder für die Bezahlung von überschüssiger Energie noch für Verzögerungen zwischen der Fertigstellung der Solaranlage und dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen für überschüssige Energie beginnen, verantwortlich.

13.10

Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, Bilder des Grundstücks des Kunden, der Solaranlage und des Installationsprozesses für Marketingzwecke, einschließlich der Berichterstattung in den sozialen Medien, zu verwenden.

13.11.

Bei der Lieferung unterzeichnet der Kunde die "Konformitätserklärung" über die Installation und erhält die Solaranlage im Namen und in Vertretung von EDEA.

14. Normaler Betrieb

14.1 Strom

a) Die in diesem Vertrag angegebene Systemgröße und -leistung bezieht sich auf die nominale Gleichstromleistung der Solarmodule.

b) Die Solaranlage ist zwischen der DC-Nennleistung der Solarmodule und der AC-Leistung des Wechselrichters ausgeglichen. Der Installationspartner wird im Rahmen der Projektierung den am besten geeigneten Wechselrichter für das Installationsprojekt ermitteln. Da die meisten Wechselrichter bei hoher Auslastung effizienter sind, wird der Wechselrichter in vielen Fällen etwas niedriger dimensioniert als die DC-Nennleistung aller Solarmodule zusammen. Dies geschieht, um den jährlichen Energieertrag des Systems zu optimieren, und kann dazu führen, dass an besonders sonnigen Tagen Leistungsspitzen aus der Solaranlage abgeschöpft werden.

c) Weder EDEA noch Otovo sind für die tatsächlich erzielte Stromproduktion oder die tatsächlich erfahrene Leistung der Solaranlage verantwortlich. Schwankungen der Leistung und des Energieertrags sind unter anderem auf natürliche Schwankungen des lokalen Klimas und Wetters, der Beschattung und der Tageszeit sowie auf die natürliche Alterung der Komponenten der Solaranlage zurückzuführen.

d) Weder EDEA noch Otovo garantieren eine Mindestenergieproduktion, die mit der Solaranlage erzielt wird. EDEA garantiert jedoch, dass die nominale Gleichstromleistung des Systems bei der Lieferung den technischen Spezifikationen entspricht.

e) Geräusche aus dem Solaranlage werden durch Kühlventilatoren und/oder Schaltkomponenten in Solarwechselrichtern verursacht.

f) Der Kunde verpflichtet sich, die Solaranlage ausschließlich zur Energieerzeugung zu nutzen, und zwar in erster Linie für den Eigenverbrauch.

g) Die Solaranlage ist nicht die primäre Stromquelle des Kunden. EDEA haftet daher nicht für Verluste, die direkt oder indirekt durch Stromausfälle verursacht werden. Wenn der Strom aus dem Netz ausfällt, sind Otovo und EDEA verpflichtet, die Solaranlage abzuschalten.

h) Produktionsausfälle können bei Ausfall oder Fehlfunktion der Solaranlage oder bei Netzausfällen oder Netzfehlern auftreten. EDEA und Otovo sind nicht dafür verantwortlich, den Kunden für Produktionsausfälle, Ausfallzeiten oder Leistungsschwankungen zu entschädigen, die durch Qualitätsprobleme, Kapazitätsengpässe, Fehler oder Störungen im öffentlichen und/oder lokalen Stromnetz, einschließlich der elektrischen Leitungen oder des Stromkreises des Gebäudes, an den die Solaranlage angeschlossen ist, verursacht werden und sich ihrer Kontrolle entziehen.

14.2 Instandhaltung und Reparaturen

a) Der Kunde verpflichtet sich, die Anweisungen zu befolgen, die in der Betriebs- und Wartungsdokumentation enthalten sind, die EDEA und Otovo dem Kunden auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen, wozu auch Produktdatenblätter und Benutzerhandbücher gehören.

b) Der Kunde verpflichtet sich, die Solaranlage mit der Sorgfalt eines ordentlichen Nutzers zu nutzen.

c) Der Kunde ist verpflichtet, notwendige vorbeugende Wartungen der Solaranlage durchzuführen, einschließlich der Entfernung von Ablagerungen auf den Solarmodulen, der ordnungsgemäßen Reinigung der Solarmodule im Falle von extremem Staub oder Sand, der Entfernung von Eisansammlungen oder der Beseitigung von überschüssigem Schnee auf den Solarmodulen. Der Kunde ist auch verpflichtet, vorbeugende Wartungsarbeiten an Elementen auf dem Grundstück vorzunehmen, die die Sicherheit, die Funktion oder die Wirkung der Solaranlage beeinträchtigen oder gefährden können (z. B. das Beschneiden von Hecken oder Bäumen und die Beseitigung von Schmutz oder Staub um die Solarmodule).

d) Alle Arbeiten an der Solaranlage dürfen nur von autorisiertem Personal durchgeführt werden. EDEA oder Otovo haften daher nicht für Schäden, die direkt oder indirekt unter anderem durch Reparaturen und Wartung durch nicht autorisiertes Personal verursacht werden.

e) Der Kunde oder ein Dritter, der auf Veranlassung des Kunden handelt, darf keine anderen Eingriffe oder Arbeiten an der Solaranlage vornehmen, die nicht gemäß oben genannten Regelungen oder nach der Betriebs- und Wartungsdokumentation, die gemäß vorstehender Ziffer 14.2.a) geliefert wird, zulässig sind, einschließlich Reparaturen, Austausch oder Verschieben von Teilen.

f) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Fehlermeldungen des/der Wechselrichter(s) der Solaranlage zu beachten und die Wechselrichter unverzüglich abzuschalten, wenn dies angezeigt ist oder vom Hersteller oder Otovo verlangt wird.

g) Der Kunde ist verpflichtet, etwaigen Mitteilungen des örtlichen Netzbetreibers Folge zu leisten, gegebenenfalls auch die Solaranlage vorübergehend abzuschalten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Otovo alle Mitteilungen des örtlichen Netzbetreibers zu übermitteln, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Solaranlage beeinträchtigen können.

h) Der Kunde gewährt Otovo und dem Installateur Zutritt zum Grundstück, damit diese alle geplanten Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Solaranlage durchführen können.

i) Der Kunde haftet für alle Schäden, die an der Solaranlage oder deren Umgebung durch böswillige Nutzung, Fahrlässigkeit oder Unterlassung der ihm gemäß dieser Ziffer 14 obliegenden Wartungsleistungen verursacht werden.

j) EDEA ist für die Instandhaltung und Reparatur der Solaranlage verantwortlich, wie im Vertrag angegeben. Die Wartungsdienste können ausgelagert und von einem von EDEA ausgewählten Dritten durchgeführt werden.

k) EDEA repariert und/oder ersetzt während der Laufzeit dieses Vertrags alle beschädigten, nicht funktionierenden oder nicht konformen Hardwarekomponenten, es sei denn, dies ist auf Missbrauch oder Fahrlässigkeit seitens des Kunden zurückzuführen.

l) EDEA repariert alle losen Geräte oder Komponenten, solange dies für den weiteren sicheren Betrieb erforderlich ist, es sei denn, dies ist auf mangelnde vorbeugende Wartung, Missbrauch oder Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen

m) Alle Materialien, die normalen Witterungsbedingungen oder normalem Gebrauch über einen längeren Zeitraum ausgesetzt sind, unterliegen Abnutzung und Verschleiß. EDEA ist nicht verantwortlich für den Ersatz oder die Reparatur von Teilen oder Materialien, die durch normale Abnutzung verursacht werden, aber jenseits einer altersentsprechenden Leistungsminderung keine Mängel beinhalten oder die sich lediglich durch eine optische Veränderung des Erscheinungsbildes bemerkbar machen.

n) Der Kunde verpflichtet sich, EDEA und Otovo unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, schriftlich über etwaige Fehlfunktionen, Schäden oder lose Teile der Solaranlage, im Falle einer Unterbrechung oder Änderung des Netzanschlusses oder im Falle des Diebstahls der Solarpaneele zu informieren. Bei Ausbleiben einer diesbezüglichen Mitteilung gehen beiden Parteien von der vollen Leistungsfähigkeit der Solaranlage aus.

14.3 Internetverbindung und Datenerfassung

a) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit eine funktionierende und zuverlässige Internetverbindung zu dem/den Wechselrichter(n) der Solaranlage zur Verfügung zu stellen. Jeder Ausfall oder jede Unterbrechung der Internetverbindung kann dazu führen, dass EDEA oder Otovo nicht in der Lage sind, ihre Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen. Beachten Sie, dass eine Internetverbindung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Solaranlage erforderlich sein kann.

b) Die Verbindung der Solaranlage mit dem Internet setzt voraus, dass der Kunde an dem Ort, an dem der Wechselrichter installiert ist, über WiFi-Empfang verfügt und dass der Name und das Passwort des WiFi-Netzwerks dem Installateur während der Installation mitgeteilt wurden.

c) In Fällen, in denen keine ausreichende WiFi-Abdeckung und Signalqualität verfügbar ist, ist der Kunde für die Sicherstellung und Durchführung der Internetverbindung der Solaranlage verantwortlich. Beachten Sie, dass nicht alle Wechselrichter in der Lage sind, eine Verbindung zum Internet auf andere Weise als über WiFi herzustellen.

d) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Internetverbindung funktioniert und dass der/die Wechselrichter mit dem richtigen Passwort konfiguriert wurden. EDEA, die EDEA-Installationspartner oder Otovo sind nicht für die Fehlersuche im Zusammenhang mit der Internetverbindung verantwortlich.

e) Otovo wird den Kunden bei der Registrierung der Solaranlage auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers unterstützen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten auf dem Herstellerportal unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Der Kunde muss ausdrücklich mitteilen, wenn er die Registrierung der Solaranlage im Internetportal des Wechselrichterherstellers nicht wünscht.

f) Kunden können die Otovo App oder Otovo My Page, sofern verfügbar, nutzen, um die Produktionsdaten der Solaranlage einzusehen. Die Verfügbarkeit der Daten in der Otovo App oder Otovo My Page setzt voraus, dass alle Internetverbindungen wie vorgesehen funktionieren und dass die Solaranlage gemäß den vorgegebenen Spezifikationen für das Portal des Wechselrichterherstellers konfiguriert wurde. EDEA und Otovo übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Datenintegration in das Wechselrichterportal zu jeder Zeit funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Datenintegration, die Otovo App und Otovo My Page jederzeit ohne Vorankündigung geändert oder eingestellt werden können.

g) Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, die Solaranlage einschließlich der Adresse der Anlage im Internetportal des Wechselrichterherstellers zu registrieren und die im Internetportal verfügbaren Daten der PV-Anlage des Kunden abzurufen, herunterzuladen und zu speichern. Der Kunde räumt dem Wechselrichterhersteller auch das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit EDEA und Otovo zu teilen.

h) EDEA und Otovo sind berechtigt, Produktionsdaten aus der Solaranlage nach eigenem Ermessen zu sammeln, zu speichern und zu nutzen. Eine detailliertere Beschreibung des Umgangs von EDEA und Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.

15. Schäden, die durch die Installation oder durch die Solaranlage verursacht werden

15.1

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo verpflichten sich, während der Installation der Solaranlage auf das Eigentum und den Besitz des Kunden angemessen Rücksicht zu nehmen. EDEA verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen, die durch Fahrlässigkeit von Otovo oder den Montagepartnern von Otovo verursacht werden.

15.2

Geringfügige Schäden oder einmalig zerbrochene Dachziegel, Dellen oder Kratzer im Dachmaterial, geringfügige Beeinträchtigungen des Eigentums des Kunden durch normale Installationsarbeiten, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl und/oder Veränderungen der wasser- oder schneetragenden Eigenschaften des Daches können auftreten und gelten nicht als Schaden am Eigentum des Kunden.

15.3

Bei Dachpaneelen besteht das Risiko von Dellen und damit der Verlust der Produktgarantie. EDEA, Otovo und die Otovo-Installation haften nicht für Schäden infolge von Garantieverlust oder Dellen in Dachplatten.

15.4

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch die Solaranlage oder deren Folgen verursacht werden, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler oder Fahrlässigkeit von EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo zurückzuführen.

15.5

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden am Eigentum des Auftraggebers, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder schuldhafte Nichteinhaltung des Vertrages verursacht werden.

15.6

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsortes oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.

15.7

Schäden oder Mängel, die von EDEA, Otovo und den Installationspartnern und Subunternehmern von Otovo verursacht werden und die EDEA oder Otovo zu vertreten hat, werden von EDEA oder Otovo nach eigenem Ermessen repariert oder ersetzt.

15.8

Der Kunde ist verpflichtet, Otovo im Falle von Schäden oder Mängeln so schnell wie möglich zu informieren. EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Reparaturen oder Ersatz für Schäden, die Otovo nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme durch den Kunden gemeldet werden.

15.9

EDEA verpflichtet sich, fehlerhafte Geräte oder Schäden, die während der Installation entstanden sind, so schnell wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung des Kunden an EDEA zu reparieren oder zu ersetzen.

15.10

EDEA haftet für unmittelbare Schäden, die dem Kunden aufgrund von Lieferverzug und Mängeln entstehen. Unter direkten Schäden sind die notwendigen und belegten zusätzlichen Kosten zu verstehen, die dem Kunden infolge des Mangels entstanden sind.

15.11

Ungeachtet der nachstehenden Ziffer 16 haften EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo nicht für unmittelbare Verluste, wenn der Mangel oder die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von EDEA, Otovo und den Installationspartnern von Otovo liegen und deren Folgen EDEA, Otovo oder die Installationspartner von Otovo vernünftigerweise nicht hätten vermeiden oder überwinden können.

16 Schadensersatz und sonstige Haftungsbeschränkungen

16.1

Eine verschuldensunabhängige Haftung von EDEA nach § 536a BGB für anfängliche Mängel der Solaranlage ist ausgeschlossen.

16.2

Die Haftung von EDEA sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von EDEA für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

16.3

Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung von EDEA auf den Schaden begrenzt, den EDEA bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die EDEA kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

16.4

Die Bestimmungen des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

16.5

Die in den vorstehenden Klauseln geregelten Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung aller Angestellten und Arbeitnehmer der EDEA sowie für alle Angestellten und Arbeitnehmer der von der EDEA im Rahmen der Vertragserfüllung beauftragten Unternehmen.

17. Verkauf der Immobilie

17.1

Beabsichtigt der Kunde, die Immobilie zu verkaufen, muss er Otovo und EDEA unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder auf den Käufer der Immobilie zu übertragen, wobei letzteres nur mit Zustimmung von EDEA möglich ist, die nicht unbillig verweigert werden darf. Die Verweigerung wird unter keinen Umständen als unbillig angesehen, wenn: (i) der neue Eigentümer der Immobilie die Kriterien der EDEA für die Bonitätsprüfung nicht erfüllt oder (ii) wenn der neue Eigentümer der Immobilie eine juristische Person ist. Sollte sich der Kunde dafür entscheiden, den Vertrag zu kündigen, muss er die Solaranlage zu einem Preis erwerben, der dem angemessenen Marktwert sowie verbleibender Finanzierungskosten entspricht, wobei der Kaufpreis jedoch nicht unter dem Restwert liegen darf.

Im Falle eines Rechtsübergangs auf den neuen Eigentümer des Objekts muss der Erwerber die Übertragung des Mietvertrags mit EDEA akzeptieren und tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein.

18. Zahlungen

18.1

EDEA und Otovo sind berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen. EDEA übermittelt insoweit im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von EDEA oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

18.2

Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht oder Standardvertragsklauseln vereinbart wurden, die unter www.schufa.de eingesehen werden können) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

18.3

EDEA kann den Vertrag unverzüglich kündigen, wenn das Ergebnis der Bonitätsprüfung nicht den Kriterien von EDEA oder Otovo für die Kreditwürdigkeitsprüfung entspricht.

18.4

EDEA stellt dem Kunden die monatliche Rate für die Solaranlage monatlich in Rechnung, und der Kunde zahlt an EDEA am ersten Tag eines jeden Monats per Lastschriftverfahren. EDEA wird die Rechnung in Form eines Lastschrifteinzugsverfahrens belasten. Zu diesem Zweck hat der Kunde das SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnet, das diesem Vertrag beigefügt ist.

18.5

Die monatliche Rate wird ab dem Datum der Lieferung der Solaranlage in Rechnung gestellt.

18.6

Zahlt der Kunde einen von ihm im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum, fallen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung Zinsen in Höhe des geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes an.

18.7

EDEA wird auf jeder monatlichen Rechnung, die im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht für die Solaranlage ausgestellt wird, die entsprechende Umsatzsteuer ausweisen, und der Kunde wird diese Umsatzsteuer zahlen.

18.8

Insoweit erhöht sich der monatliche Nettobetrag, der dem Kunden gemäß dieser Zahlungsklausel in Rechnung gestellt wird, um den geltenden Umsatzsteuer-Satz von derzeit 0% (bei Anwendbarkeit von § 12 Absatz 3 UstG) oder 19 %.

18.9

Wird eine Rechnung bei Fälligkeit nicht bezahlt und fordert EDEA die Zahlung an, so wird dem Kunden die Verzugsgebühr zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die Verspätungsgebühr mit der Zahlungsaufforderung der EDEA fällig wird und bis zu einmal pro Monat erhoben werden kann, sofern noch fällige, aber nicht bezahlte Beträge vorhanden sind.

18.10

Sicherungsabtretung. (1) Zur Sicherung der Ansprüche von EDEA aus diesem Vertrag tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche aus der Nutzung der vermieteten Solaranlage gegen seinen Netzbetreiber, insbesondere nach dem EEG, an EDEA ab. EDEA nimmt diese Abtretung an. (2) EDEA kann diese Abtretung offenlegen und die Vergütungsansprüche an sich selbst fällig stellen, wenn der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsmieten für die Solaranlage in Verzug ist und die ausstehenden Mietzahlungen trotz schriftlicher Mahnung von EDEA unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht begleicht. EDEA wird eingezogene Beträge zur Begleichung ihrer offenen gesicherten Forderungen verwenden und darüber hinaus gehende Beträge an den Kunden auszahlen.

18.11

Befindet sich der Kunde trotz schriftlicher Mahnung von EDEA mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Verzuges mit mindestens 6 Monatsraten erheblich in Verzug, behält sich EDEA das Recht vor, aus wichtigem Grund zu kündigen und den Restwert der Solaranlage dem Kunden in Rechnung zu stellen.

19. Versicherung

EDEA hat eine Haftpflichtversicherung für die Solaranlage abgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, eine übliche Wohngebäudeversicherung für Schäden an der Solaranlage aufrechtzuerhalten, solange dieser Vertrag in Kraft ist, und die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft anzumelden. Der Kunde verpflichtet sich, EDEA zum Begünstigten jeder Zahlung zu machen, die er von der betreffenden Versicherungsgesellschaft aufgrund von Schäden an der Solaranlage erhält.

20. Eigentum an der Solaranlage und Kaufoption

20.1

Die Solaranlage ist und bleibt (vgl. oben Ziff. 3.3) während des Vertrages Eigentum von EDEA. Der Kunde kann sie ohne Zustimmung von EDEA weder ganz noch teilweise übertragen, veräußern oder einem Dritten zur Nutzung überlassen.

20.2

Der Kunde informiert jeden Dritten darüber, dass er ein Nutzungsrecht an der Solaranlage hat, aber kein Eigentum daran. Der Kunde lehnt jede Beschlagnahme oder jedes Pfandrecht an der Solaranlage durch einen Dritten aufgrund von Verbindlichkeiten des Kunden oder eines Dritten ab. Ebenso ist die Solaranlage bei einer Insolvenz aus dem Vermögen des Kunden ausgeschlossen.

20.3

Kaufoption: EDEA räumt dem Kunden eine Kaufoption ein, die Solaranlage zum Ende der Laufzeit von EDEA zum Preis von 1 € zu erwerben. Wenn der Kunde die Kaufoption ausüben möchte, muss er EDEA innerhalb von 30 Tagen vor dem Laufzeitende davon in Kenntnis setzen.

20.4

Ein vorzeitiger Kauf ist unter den gleichen Bedingungen wie eine vorzeitige Kündigung möglich (Ziffer 26.3).

20.5

Der Kunde ist nicht berechtigt, Belastungen, Pfandrechte oder sonstige Übertragungen der Kaufoption vorzunehmen.

20.6

Die geistigen Eigentumsrechte an in der Solaranlage enthaltener Software stehen Otovo zu oder Otovo hat eine Lizenz vom Inhaber dieser Rechte erhalten. Der Kunde besitzt keinerlei Rechte an in der Solaranlage enthaltener Software und wird diese auch nicht beanspruchen, abgesehen von dem durch diesen Vertrag gewährten eingeschränkten Nutzungsrecht.

20.7

Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen hat Otovo das Recht, die Daten zu nutzen, die aus der in der Solaranlage enthaltenen Software stammen. Otovo ist ausschließlicher Eigentümer seiner Datenbanken und der von Otovo im Rahmen dieser Bestimmung erstellten Messdaten, Berechnungen und sonstigen Informationen.

21. Beendigung des Vertrages

Tritt das Ende der Laufzeit ein, ohne dass der Kunde die Kaufoption nach Ziffern 6, 20.3 ausgeübt oder die Anlage gemäß Ziffer 26.3 e) erworben hat, hat der Kunde die Solaranlage auf seine Kosten an EDEA zurückzugeben.

22. Vertragsverstöße und Abhilfemaßnahmen

22.1

Zu den Verstößen des Kunden gegen seine Verpflichtungen gehören unter anderem:

a) Nichtzahlung von zwei fälligen Monatsraten, die der Kunde im Rahmen des Vertrages schuldet, oder verspätete Zahlung von 6 oder mehr Monatsraten in Folge.

b) Erhebliche Verstöße des Kunden bei der Nutzung der Solaranlage entgegen Ziffer 14.

c) Wesentlicher Verstoß gegen die vom Kunden gemäß Ziffer 14 übernommenen Mitteilungspflichten.

d) Wesentlicher Verstoß gegen die Aufrechterhaltung der üblichen Hausratversicherung für Schäden an der Solaranlage gemäß Ziffer 19.

e) Behinderung oder Verhinderung der Installation der Solaranlage gemäß Ziffer 11 oder Behinderung oder Verhinderung von deren Deinstallation bei Vertragsende.

f) Erschwerung oder Verwehrung des Zugangs für EDEA, Otovo und den Installateur für planmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Solaranlage gemäß Ziffer 14.

g) Die vollständige oder teilweise Übertragung, den Verkauf oder die Überlassung der Nutzung der Solaranlage an einen Dritten ohne die Zustimmung von EDEA gemäß Ziffer 23.

h) Jede andere Verletzung der in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.

22.2.

Zu den Pflichtverletzungen von EDEA gehören unter anderem:

a) Nichtlieferung und -Installation der Solaranlage mit der vereinbarten Wp-Leistung auf dem Grundstück des Kunden, wie in diesem Vertrag festgelegt.

b) Nichteinhaltung der Wartungsdienste der Anlage in dem im Vertrag in Ziffer 14 geregelten Umfang.

c) Unterlassung der Reparatur und/oder des Austauschs von nicht konformen/nicht funktionierenden Hardwarekomponenten in dem in Ziffer 14 geregelten Umfang.

d) Jede andere Verletzung der in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.

22.3

Darüber hinaus hat EDEA im Falle eines erheblichen Vertragsverstoßes durch den Kunden das Recht, die Stromerzeugung aus der Solaranlage auszusetzen, bis der Verstoß behoben ist, vorausgesetzt, dass eine vorherige schriftliche Mitteilung und eine Aufforderung mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Verstoßes erfolgt ist und alle gegebenenfalls anwendbaren rechtlichen Formalien eingehalten wurden.

23. Übertragung

EDEA ist berechtigt, alle Ihre Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag und/oder ihre vertragliche Position aus diesem Vertrag an Dritte zu verkaufen, zu übertragen und abzutreten. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zu einer Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag an einen solchen Dritten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA abzutreten.

24. Datenschutz

24.1

Alle Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EDEA und ihre Richtlinien in Bezug auf personenbezogene Daten können über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.otovo.de/privacy-EDEA/. Damit wird eine erste Ebene grundlegender Informationen über diese Verarbeitungstätigkeiten durch EDEA bereitgestellt.

24.2

Die EDEA teilt dem Kunden mit, dass sie als Verantwortliche für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (in diesem Abschnitt als "Ihre personenbezogenen Daten" bezeichnet) und der durch die Solaranlage und die darin enthaltene Software gewonnenen Daten fungiert. Die Kontaktdaten von EDEA lauten: sonne@otovo.de.

24.3

Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu folgenden Zwecken verarbeitet: Erbringung der Dienstleistungen, einschließlich der Installation der Solaranlage, der Registrierung der Solaranlage auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers, der Wartung und anderer angeforderter Kundendienste, der Verwendung der Produktionsdaten der Solaranlage für die Produktionsanalyse, die Fehleranalyse und -behebung und die statistische Analyse sowie die Anonymisierung der personenbezogenen Daten.

24.4

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden besteht je nach Situation darin, dass die Verarbeitung (i) für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, (ii) für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der EDEA oder ihre verbundenen Unternehmen unterliegen, erforderlich ist und (iii) die Zustimmung des Kunden, die für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge eingeholt wird, erfordert.

24.5

Personenbezogenen Daten des Kunden können an Datenverarbeiter, die von EDEA mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen beauftragt wurden, sowie an verbundene Unternehmen der EDEA für interne Verwaltungszwecke weitergegeben werden. EDEA stellt sicher, dass alle Datenverarbeiter die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten, indem sie mit ihnen eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 28 GDPR abschließt.

24.6

Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie die Beziehung zwischen EDEA und dem Kunden andauert, und so lange, wie EDEA später gesetzlich verpflichtet ist, diese Informationen aufzubewahren.

24.7

In Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen hat der Kunde das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu verlangen (i) Zugang zu seinen personenbezogenen Daten; (ii) Berichtigung, um seine personenbezogenen Daten zu ändern, wenn sie unrichtig sind; (iii) Löschung, um zu verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nicht von EDEA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet werden; (iv) Einschränkung der Verarbeitung, wenn der Kunde die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen einschränken oder der Verarbeitung widersprechen möchte; und (v) Übertragbarkeit, wenn der Kunde die von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in elektronischem Format erhalten und an eine andere Stelle übertragen möchte. Der Kunde kann diese Rechte über die folgende E-Mail-Adresse ausüben: sonne@otovo.de. Darüber hinaus kann der Kunde seine gegenüber EDEA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erteilte(n) Zustimmung(en) jederzeit in jeder an den Kunden gerichteten Mitteilung oder durch ein Schreiben an die folgende E-Mail-Adresse widerrufen: sonne@otovo.de.

24.8

Der Kunde hat auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

24.9

Der Kunde erkennt an, dass alle personenbezogenen Daten, die aufgrund der Nutzung der "Otovo App" und "Otovo MyPage" durch den Kunden erhoben und/oder verarbeitet werden, der Datenschutzrichtlinie von Otovo unterliegen. Otovo ist der für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche.

24.10

Beide Parteien informieren einander, dass die personenbezogenen Daten der Unterzeichner dieser Vereinbarung von beiden Parteien zum Zwecke der Formalisierung der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien verarbeitet werden. Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erforderlich, und sie werden so lange gespeichert, wie die Beziehung zwischen den Parteien andauert und wie die Parteien später gesetzlich verpflichtet sind, diese Informationen aufzubewahren. Die Unterzeichner können ihre Rechte gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (der je nach Fall entweder EDEA oder der Kunde sein kann) über die in dieser Vereinbarung enthaltenen Kontaktdaten geltend machen. Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

25. Steuern und Auslagen

Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, werden alle Kosten, einschließlich Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung, Durchführung und dem Abschluss dieses Vertrages oder der darin vorgesehenen Transaktionen anfallen, insbesondere die Gebühren und Auslagen professioneller Berater, von der Vertragspartei getragen, der diese Kosten gemäß dem geltenden Recht entstehen.

26. Beendigung des Vertrages durch den Kunden

26.1 Recht auf Widerruf

Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum gemäß der Widerrufsbelehrung in Ziffer 25.2 unten kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

26.2 Widerrufs-Richtlinie

Als Verbraucher hat der Kunde das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:

Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde

European Distributed Energy Assets GmbH
Friedrichstraße 171
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 30 56796681
E-Mail: sonne@otovo.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs:

Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat EDEA dem Kunden alle Zahlungen, die sie erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei EDEA eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwendet EDEA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er EDEA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

26.3 Kündigungsrechte

a) Sofern kein Fall der nachfolgenden Ziffern 25.3 b) - e) gegeben ist, ist jegliche vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Kunden nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

b) Ab dem 14. Tag und bis zum Beginn der Installation können EDEA und in ihrem Namen Otovo die Größe der Solaranlage, die Anzahl der Panels ändern oder andere notwendige Änderungen im Hinblick auf die Merkmale und Besonderheiten des Daches des Kunden vornehmen. Daher ist es nicht möglich, den genauen Preis für die Installation im Voraus zu bestimmen, und der Preis kann aufgrund der Änderungen angepasst werden. Im Falle einer Preiserhöhung gegenüber dem ursprünglichen Vertragspreis kann der Kunde den geänderten Vertrag akzeptieren oder ihn kostenlos kündigen. Akzeptiert der Kunde die Änderung, so schließen die Parteien einen entsprechenden schriftlichen Nachtrag zum Vertrag ab.

c) Die Kündigung durch den Kunden muss schriftlich und möglichst unter Verwendung des Kündigungsformulars von EDEA erfolgen, das auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

d) Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum, aber vor der Fertigstellung, und wenn keine Preisabweichung von mehr als 5 % vorliegt, kann der Kunde die Installation gegen Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 600 EUR zuzüglich der Kosten und Ausgaben für alle bereits erfolgten Arbeiten und Aufwendungen, die Otovo, EDEA und dem Installationspartner entstanden sind, kündigen.

e) Nach der Fertigstellung kann der Kunde diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vorzeitig kündigen. Sollte der Kunde diesen Vertrag gemäß dieser Klausel vorzeitig beenden, muss der Kunde die Solaranlage kaufen und EDEA einen Betrag gemäß der von EDEA bereitgestellten vorherigen Preiskalkulation zahlen, die unter Berücksichtigung der anfallenden Finanzierungskosten und des angemessenen Marktwerts erstellt wird, wobei der Kaufpreis jedoch nicht niedriger als der Restwert sein darf.

f) Nach der Zahlung geht das Eigentum an der Solaranlage auf den Kunden über. Verlangt der Kunde, dass EDEA die Solaranlage demontiert, wird die Demontagegebühr fällig.

27. Beendigung des Vertrages durch EDEA

27.1

Sofern nicht vertraglich ausdrücklich vorgesehen, ist jegliche vorzeitige Kündigung des Vertrages durch EDEA nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a) EDEA kann die Installation ohne Kosten für EDEA stornieren oder beenden, wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung trotz einer Mahnung von EDEA dieser, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo nicht die für die Ausführung der Installation erforderlichen Informationen übermittelt hat. In diesem Fall stellt EDEA dem Kunden eine Kündigungsgebühr in Höhe von 300 € in Rechnung, um die für die Vorbereitung der Installation aufgewendete Mitarbeiter-Zeit zu decken.

b) EDEA kann die Installation ohne Kosten für EDEA stornieren oder beenden, wenn die Installation für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von EDEA oder Otovo liegen - wie z. B. fehlende Genehmigungen der örtlichen Behörden oder Änderungen der nationalen Vorschriften - nicht abgeschlossen werden kann.

c) EDEA ist berechtigt, nach einer vorherigen Mahnung mit Ablehnungsandrohung die Installation ohne Kosten für EDEA abzubrechen oder zu beenden, wenn die Installation durch schuldhafte Verzögerungen, die durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden - wie z.B. Nichtfertigstellung des Gebäudes, fehlende Stromversorgung vor Ort o.ä. - nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.

d) EDEA kann die Installation aufgrund von wesentlichen Falschangaben des Kunden gegenüber EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo kostenlos stornieren oder beenden, wenn deswegen die Installation zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr möglich ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für bereits durchgeführte und nicht mehr rückgängig zu machende Arbeiten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ihn an der Erteilung falscher Informationen kein Verschulden trifft.

e) EDEA kann die Installation ohne Kosten für EDEA stornieren oder beenden, wenn die örtlichen Gegebenheiten die Installation erheblich erschweren oder zu erheblich höheren Kosten führen können, ohne dass dies für EDEA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

f) EDEA kann den Vertrag jederzeit ohne Kosten für EDEA oder Otovo aussetzen oder kündigen, wenn es zu für EDEA unvorhersehbaren wesentlichen und langfristigen Engpässen in der Materiallieferkette kommt, auf die EDEA keinen Einfluss hat.

28. Sonstiges

28.1

Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, mündlichen und schriftlichen Absichtserklärungen und sonstigen (verbindlichen oder unverbindlichen) Absprachen der Parteien in diesem Zusammenhang.

28.2

Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf dessen Auslegung.

28.3

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht. Gegen Vergütungsansprüche von EDEA kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (absoluten) Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

28.4

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

28.5

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag eine wesentliche Bestimmung nicht enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke soll eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien hinsichtlich der unwirksamen, und durchführbaren oder fehlenden Bestimmung möglichst nahekommt.

29. Rechtswahl und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich seiner Gültigkeit, die zuständigen Gerichte in der Stadt Berlin ausschließlich zuständig.


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