Bauabzugsteuer
Der Leistungsempfänger der Bauleistung der Otovo GmbH (Leistungsgeber) ist von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit.

Otovo Freistellungsbescheinigung

Der Leistungsempfänger der Bauleistung der Otovo GmbH (Leistungsgeber) ist von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit.